Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Begriff minder- 
tiger Rechts- 
sachen. 
Ausmittelung 
des Werthes der 
Erspegenstcne 
t. 
Klagenhaͤufung. 
6. 2. 
Unter den Begriff der minder wichtigen Rechtssachen sind nicht blos Geldforderun- 
gen, sondern auch alle andere schätzungsfählgen Gegenstände zu stellen. Solche Gegen- 
stände also, welche weder eine Würderung zulassen, noch In einen landüblichen Anschlag 
gebracht werden können, sind davon ausgeschlossen und, dafern niche das gegenwärcige 
Geses etwas anderes ausdrücklich vorschrelbe, im Wege des ordentlichen Prozesses zu ver- 
bandeln. Dahin gehören namentlich Befugnisse, welche zwar Nutungen, aber ulche in 
bestimmeen Zelträumen abwerfen. 
* 3. 
Bei der Berechnung des Werthes eines Streitgegenstandes kommen die Nebenfor- 
derungen an Zinsen, Nutungen, Schäden und Kosten, wenn sie nicht neben dem Haupe- 
anspruch alleln und besonders elngeklage werden, niche in Ansat. 
G. 4. 
Der Wereh des streitlgen Gegenstandes, derselbe mag beweglich oder unbeweglich 
sein, ist in der Regel nach dem letzeen Kausfpreise desselben zu bestimmen. 
Ist dieß nach Ueberzeugung des Richeers wegen inmictelst eingetrecener Veränderung 
des Werehes oder in Ermangelung elnes zum Anhalte dienlichen Kaufpreises niche ebun- 
lich und elne Einigung der Ansichren der Partelen darüber, ob der Sereltgegenstand für 
einen minderwicheigen zu acheen sei oder nichr, niche zu ermirceln, so ist Gericheswegen 
eine kürzliche Würderung derselben zu verfügen. 
. 
Ist das Recht auf sorrdauernde Nußungen und Leistungen streltlg, so enescheldee der 
entsprechende, nach dem Ertrage elnes Jahres mit Vleren vom Hundert zu veranschla- 
gende Kapltalwerth, bei unbestrletenem Rechte dle Summe des Rückstandes für dle zu 
wählende Prozeßgattung. 
. 6. 
Der Betrag von mehr als Zwanzig bls zu Elnhundert Thalern Haupewerth i#st bei 
der Häufung mebrerer Ansprüche in einer Klage, glelchviel ob dieselben auf einem gemein- 
schafelichen Grunde oder auf verschiedenen Klaggründen berube, dergestalt sür den Be- 
geiff der Wicheigkeic oder Minderwlchtigkeic entscheldend, daß es dorauf ankomme, ob 
sämmrliche Forderungen zusammengenommen jenen Werthberrag bilden oder nicht. 
Der Richeer bar den Kläger, welcher elne, auf mebrere einzelne, die Summe von 
Elnhundert Thalern übersteigende Forderungen gerichtete, Klage zu Protokoll anbringen 
will, auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen und es selner Wohl anbelm zu geben, 
ob er dieselben successiv im summarischen Progesse oder in einer Klage zusammengefaße 
im ordentlichen Prozesse verfolgen will. 
. 7. 
Subjeceive Klogenhäufung ist auch minder wichtigen Rechtssachen unstatehafe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.