Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Tit. III. 
Von den einzelnen Theilen des Verfahrens. 
I. Absch nit t. 
Won der Klage. 
. 1S. 
Die Klage kann schristlich oder mündlich angebracht werden. Im letzkeren Falle 
ist der Richter verbunden, das Aubringen deutlich und umfassend niederzuschreiben. Feorm- 
lichkeiten werden dabel nicht erfordere, vlelmehr genügt jedes klare Vorbringen mit einem 
schlüssigen Gesuche. 
. 10. 
Der Richter hat jede schristlich eingereichte oder mündlich angebrachte Klage genan 
4u prüsen und wenn er sie undeutlich oder unschlüssig sindet, den Kläger darüber zu belehren 
und den Mängeln durch Stellung geeigneter Fragen abzuhelfen. 
Aus eine, durch einen rerlpirten Sachwolter obgesossie seblerbaste Klage ist mittelst 
schrisillcher Resolution zu erössnen, was zu deren Vervollsländigung noch sehle, bevor 
darauf versügt werden könne. 
C. 20. 
Bel jeder Klage sind dle Beweismictel, deren sich der Kläger bedlenen will, und 
zwar, wenn deren verschledene gebraucht werden sollen, mic genauer Bezelchnung des 
Punktes, welcher durch ein jedes derselben dargethan werden soll, bel Verlust des beqzüg- 
lichen Beweismitcels, gehörig anzugeben. 
21. 
Zeugen sind zu diesem Behuse sosort namhast zu machen, Urkunden aber in Ur- 
schrift oder Abschrift, und wenn deren Inhalt nur theilweise den Streitgegenstand betrifft, 
4. B. Handelsbuͤcher, im Auszuge der Klage beizusägen. 
Befinden sich die zum Bewelse des Klagonbringens dienenden Urkunden im Be. 
site des Beklagten oder eines dritken, so hat der Kläger bei Verlust des Rechits, auf dlese 
Uekunden später zurückkommen zu dürsen, das geeignete Eoltlonsgesuch sogleich mie der 
Klage zu verbinden. 
Füe den Fall, daß durch Ableistung des Editionseldes dle gehofste Herousgabe der 
Urkunde unmöglich gemacht wird, stehe dem Kläger frei, zum Zeugenbeweise oder zum 
Elbesancrage zu greisen; doch braucht er sich darüber erst nach erfolgter Ableislung des 
Editionseides zu erksäcen, 
" 23. 
Ueber die Vorschristen wegen sofortiger Anzeige und bezlehentlich Beibringung der 
Bewelemittel har der Hilchrer den ohne Rechtsbeistond austrelenden Kläger zu verständl 
cgen und demselben insbesondere, wenn er eine Urkunde nur abschristlich öbergiebe, zu 
Anbringen der 
Kiagt. 
Richterlicht 
Prüfung. 
Angabt der 
Beweimittern. 
Editionsantrag. 
Richlertiche Be 
lehrung wenen 
der Bciweismit · 
ck.
	        
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