Uebereiunkunft
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Wuͤrttemberg, Ba-
den, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thuͤringischen
Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig,
Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
wegen
Besteucrung des Rübenzuckers.
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Forrdauer und Eewellerung bes
osl- und Handels. Vereines betreffenden Vertrage isl zwischen den betheiligten Re-
glerungen solgende Uebereinkunst wegen der Besleucrung des Rübenzuckens getrossen
worden.
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Der im Umfange des Zolloereines aus Ruͤben verfertlgte Zucker soll mit einer
uͤberasl gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet ebenso, wie
solches hinlichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Aueganzs= und Durchgangs-
Zölle der Fall ist, elne völlig übereinslimmende Gesetgebung und Verwaltung in
sämmtlichen Vereinsslaaten Seaat.
Neben dleser Steuer darf in keinem Falle elne weltere Abgabe von dem Rü-
benjucker, weder für Rechnung des Seaates, noch für Rechnung der Kommunen
erhoben werden.
Artikel 2.
Bel Abmessung der Steuer vom Rübenjucker soll nach solgenden Grundsäßen
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En vom vereinsländlschen Rübenzucker soll gegen den Eingangstoll
Ven ausländischen Zucker siels so viel niedriger geslellt werden, als nörhig
ist, um der inländischen Fabrikarion einen angemessenen Schutz zu gewaͤh ·
ren, ohne zugleich die Konkurtenz des auslaͤndischen Zuckers auf eine, die
Einkünfte des Wereines oder das JInleeess der Konsumenten gesäbedende.
Welse zu beschränken, es sollen jedoch
b) der Eingangsjoll vom giinisr Zucker und Syrup und die Steuee
vom vereinelöndischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der ieweiligen
Bevölkerung des Zollvctreines sahelich mindestens eine Brutto= Einnahme
gewöhren, welche dem Errrage jenes Zolles und dleser Steuer für den
Kor der Bevölketung im Duocchsch nite der drei Jahre 1843 gleich komme.
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