Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Uebereiunkunft 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Wuͤrttemberg, Ba- 
den, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thuͤringischen 
Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, 
Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, 
wegen 
Besteucrung des Rübenzuckers. 
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Forrdauer und Eewellerung bes 
osl- und Handels. Vereines betreffenden Vertrage isl zwischen den betheiligten Re- 
glerungen solgende Uebereinkunst wegen der Besleucrung des Rübenzuckens getrossen 
worden. 
r . 
Der im Umfange des Zolloereines aus Ruͤben verfertlgte Zucker soll mit einer 
uͤberasl gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet ebenso, wie 
solches hinlichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Aueganzs= und Durchgangs- 
Zölle der Fall ist, elne völlig übereinslimmende Gesetgebung und Verwaltung in 
sämmtlichen Vereinsslaaten Seaat. 
Neben dleser Steuer darf in keinem Falle elne weltere Abgabe von dem Rü- 
benjucker, weder für Rechnung des Seaates, noch für Rechnung der Kommunen 
erhoben werden. 
Artikel 2. 
Bel Abmessung der Steuer vom Rübenjucker soll nach solgenden Grundsäßen 
e ped 
En vom vereinsländlschen Rübenzucker soll gegen den Eingangstoll 
Ven ausländischen Zucker siels so viel niedriger geslellt werden, als nörhig 
ist, um der inländischen Fabrikarion einen angemessenen Schutz zu gewaͤh · 
ren, ohne zugleich die Konkurtenz des auslaͤndischen Zuckers auf eine, die 
Einkünfte des Wereines oder das JInleeess der Konsumenten gesäbedende. 
Welse zu beschränken, es sollen jedoch 
b) der Eingangsjoll vom giinisr Zucker und Syrup und die Steuee 
vom vereinelöndischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der ieweiligen 
Bevölkerung des Zollvctreines sahelich mindestens eine Brutto= Einnahme 
gewöhren, welche dem Errrage jenes Zolles und dleser Steuer für den 
Kor der Bevölketung im Duocchsch nite der drei Jahre 1843 gleich komme. 
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