Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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vermictelst erlassener Nachtraͤge zu den den genannten Innungen gnaͤdlgst verllehenen 
Innunasbriefen, in Erwaͤgung des seitherigen segensceichen Wirkens der hiesigen 
Fortbisoungeschuse und der großen Nutzlschkeit einer solchen Einrichtung, gnädigst zu 
bestimmen geruht: 
1) daß jeder Hier oder in nicht zu serner Umgebung der Stade auf dem 
Lande lebende Lehtling der gedachten Innungen jum regelmäßigen Besuch 
der hier bestehenden Fortbildungsschule ste junge Hondwerker während der 
Dauer seiner Lehrzeit verbunden sein foll; 
2) daß kein derartiger Lehrling vom uantwerk eher von der Kehre los- und 
zum Gesellen gesprochen werden darf, bevor er nicht durch ein vom Dl- 
rectorium genannter Anstalt ahlle Zeugniß den Besuch derselben 
oder genügende Kenntniß lm Lesen, Rechnen und Schreiben bescheinige 
bat. 
Solches wird bierdurch, zur Nachachtung sür die, welche es angeher, zur öffemlichen 
Kenniniß gebracht. 
Greiz, den 14. September 1853. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldeln, Enependork. 
40. Bekanntmachung, 
die über das Heimathsrecht der freien Stadt Frankfurt anher 
ergangenen Mittheilungen 
bekreffend. 
Im weitern Versolg der Bekanmmackung vom 15. Juni d. J., den Beitelet 
der sreien Sradt Frankf#nt a. M. zu der Convencion wegen gegenselliger Uebernah- 
me von Auszuweisenden d. d. ½%½% den 15. Juli 1851 bettessend, wird auf 
Grund der in Gemänheit der Verobredungen in No. 6. u. 7. des Schlußprotokolls 
anher gemachtcen Mittheilungen Folgendes zur Nachachzung hiermit bekannt ge- 
macht:
	        
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