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vermictelst erlassener Nachtraͤge zu den den genannten Innungen gnaͤdlgst verllehenen
Innunasbriefen, in Erwaͤgung des seitherigen segensceichen Wirkens der hiesigen
Fortbisoungeschuse und der großen Nutzlschkeit einer solchen Einrichtung, gnädigst zu
bestimmen geruht:
1) daß jeder Hier oder in nicht zu serner Umgebung der Stade auf dem
Lande lebende Lehtling der gedachten Innungen jum regelmäßigen Besuch
der hier bestehenden Fortbildungsschule ste junge Hondwerker während der
Dauer seiner Lehrzeit verbunden sein foll;
2) daß kein derartiger Lehrling vom uantwerk eher von der Kehre los- und
zum Gesellen gesprochen werden darf, bevor er nicht durch ein vom Dl-
rectorium genannter Anstalt ahlle Zeugniß den Besuch derselben
oder genügende Kenntniß lm Lesen, Rechnen und Schreiben bescheinige
bat.
Solches wird bierdurch, zur Nachachtung sür die, welche es angeher, zur öffemlichen
Kenniniß gebracht.
Greiz, den 14. September 1853.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldeln, Enependork.
40. Bekanntmachung,
die über das Heimathsrecht der freien Stadt Frankfurt anher
ergangenen Mittheilungen
bekreffend.
Im weitern Versolg der Bekanmmackung vom 15. Juni d. J., den Beitelet
der sreien Sradt Frankf#nt a. M. zu der Convencion wegen gegenselliger Uebernah-
me von Auszuweisenden d. d. ½%½% den 15. Juli 1851 bettessend, wird auf
Grund der in Gemänheit der Verobredungen in No. 6. u. 7. des Schlußprotokolls
anher gemachtcen Mittheilungen Folgendes zur Nachachzung hiermit bekannt ge-
macht: