Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Es soll jedoch vor berartigen Straferlassen oder Strasmilderungen der zustaͤn- 
digen Behoͤrde des Staates, dessen Mesehe uͤbertreten waren, Gelegenheit gegeben 
werden, sich darüber zu dußern. 
. 24. 
Die Gerichte sedes der kontrablrenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes 
in dem onderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus= und Durchgangs= Ab 
gobengeleße dieses Stoaces oder in Gemäßheic des V. 17 eingeleltete Strafverfahren 
as seyn, auf Ersuchen des zuständigen Gerlchtes 
Jeugen und Sackverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufbalten, 
auf Esorders eidlich zu vernehmen und erslere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit 
basselbe niche nach den Landesgeseben verweigert werden dars, z. B. die eigene Mlé 
schuld der Zeugen berrisst, oder sich ouf Umständen eeslrecken soll, welche mit der 
Anschuldigung nicht in naher Verbindung llehen, nöthigenssalls anzuhalten; 
2) omtliche Besichtigungen vor unehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3) Angeschuldigten, welche sich im Besirke des ersuchten Gerichtes aushalten, 
ohne dem Staasverbande des letzteren anzugehoͤren, Vot ladungen und Etrkenntnisse 
behandinen zu lassen 
Uebertreter und deren bewegliche Guter, welche im Besieke des erluchten 
* ongetrossen werden, anzuhalten und aus zuliesern, insosern nicht jene Ueber- 
treter dem S#toa:êverbande dea ersuchten Gerichtes oder einem solchen dritten Staate 
angehören, welcher durch Vertcäge verpflichter ist, die frasliche Uebertretung seinerseits 
gehörig untersucken und beslrosen zu lassen. 
. 25. 
Es sind in dlesem Kareel unter „ Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengeseten“ 
auch die Ein, Aus, und Durchsuhr-Verbote und unter „Gerichten“ die in jedem 
der bontrohirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrosung von Uebertretungen der 
eigenen derartigen Gesebe bestellten Behörden verslanden. 
8. 26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugestaͤndnisse 
zwischen den kontrahlrenden und anderen dem Verttage vom heutigen. Tage und die·; 
sem Kartel aus Grund des Actikels 26 des ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke 
der Unterdrückung und des Schleichhandels nicht ausgehoben oder geändert.
	        
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