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Es soll jedoch vor berartigen Straferlassen oder Strasmilderungen der zustaͤn-
digen Behoͤrde des Staates, dessen Mesehe uͤbertreten waren, Gelegenheit gegeben
werden, sich darüber zu dußern.
. 24.
Die Gerichte sedes der kontrablrenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes
in dem onderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus= und Durchgangs= Ab
gobengeleße dieses Stoaces oder in Gemäßheic des V. 17 eingeleltete Strafverfahren
as seyn, auf Ersuchen des zuständigen Gerlchtes
Jeugen und Sackverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufbalten,
auf Esorders eidlich zu vernehmen und erslere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit
basselbe niche nach den Landesgeseben verweigert werden dars, z. B. die eigene Mlé
schuld der Zeugen berrisst, oder sich ouf Umständen eeslrecken soll, welche mit der
Anschuldigung nicht in naher Verbindung llehen, nöthigenssalls anzuhalten;
2) omtliche Besichtigungen vor unehmen und den Befund zu beglaubigen;
3) Angeschuldigten, welche sich im Besirke des ersuchten Gerichtes aushalten,
ohne dem Staasverbande des letzteren anzugehoͤren, Vot ladungen und Etrkenntnisse
behandinen zu lassen
Uebertreter und deren bewegliche Guter, welche im Besieke des erluchten
* ongetrossen werden, anzuhalten und aus zuliesern, insosern nicht jene Ueber-
treter dem S#toa:êverbande dea ersuchten Gerichtes oder einem solchen dritten Staate
angehören, welcher durch Vertcäge verpflichter ist, die frasliche Uebertretung seinerseits
gehörig untersucken und beslrosen zu lassen.
. 25.
Es sind in dlesem Kareel unter „ Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengeseten“
auch die Ein, Aus, und Durchsuhr-Verbote und unter „Gerichten“ die in jedem
der bontrohirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrosung von Uebertretungen der
eigenen derartigen Gesebe bestellten Behörden verslanden.
8. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugestaͤndnisse
zwischen den kontrahlrenden und anderen dem Verttage vom heutigen. Tage und die·;
sem Kartel aus Grund des Actikels 26 des ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke
der Unterdrückung und des Schleichhandels nicht ausgehoben oder geändert.