Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie.
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M. 28.
(Ausgegeben den 7. October 1853.)
52. Regierungs-Verordnung,
das Verfahren bei Insinuationen von Zufertigungen in den nach dem un-
bestimmten summarsschen Proceß zu verhandelnden Rechtssachen, an die
dem Proceßgericht nicht unterworfene Parthei
belressend.
m 6. 25. Alinen 3. bes Hochl landesherrlichen Gesebes über den unbestimm-
sten summarlschen Proceß ist verordner:
I läger einer andern In= oder ausländischen Behörde als dem
NMroceßgericht uncerworsen, so soll zu Umgebung förmlicher Requisieion der
Behlellze###el in doppelten Eremplarlen ausgesertigt und dem zusländlgen
Gerlcht mie der unter das eine Exemplor zu setzenden Bemerkung zuge-
sendet werden, daß dasselbe als Jasimuationsdokument vollzogen zurückge-
schlcke werden möge.
Es hat sich jedoch nach gemachten Ersabrungen dieses vorgeschriebene Verfoh=
ren wegen der daraus solgenden Vervielsältigung des Lequidations- und Sportelver-
rechnungsgeschäftes, sowie wegen der, insbesomdere durch die bei manchen Pateimo-
niolgerichten üblicken Instmnationen durch die Ortsrichter entebenden Wertläuftig=
kelten und Vermehrung der Aussertigungskosten, nicht in allen Fällen als zweckmätig.
becousgeslellt und wird daher zu mehrerer Vereinsachung des Versahrens bei Insinua-
tionen mit Serenissimi Höchsler Genehmigung hiermit benimmt:
daß die Insinuarion von Zusertigungen in allen nach dem unbeslimmten
summarischen Proceß, zu verbandelnden Reches, Sachen auch an Partheien,
welche elner andern inländischen Bebörde, als dem Procekgericht unter-
worsen sind, diesem selbst durch seinen eignen Diener oder Boten nach
vorgängiger Vorlegung des berressenden Erlasses behufs der dorauf zu be-
merkenden Jnsi#nationsgeslattung gestortet sein soll.
Grelz, den 21. September 1653.
Furstl. Nruß. Plauischr Landesregierung das.
v. Geldern, Crispendor.