Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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56. Regierungs--Verordnung, 
das Verbot der Abhaltung öffentlicher Auktionen an Sonn- 
und Feiertagen 
belreffend. 
  
Da in neuerer Zelt wiederhole ösfeneliche Auftlonen an Sonncagen veranstalter 
worden sind, bierdurch aber unverkennbar der würdigen Feier des Sonntags ganz 
unnöthlger Weise Eintcag geschleht: so findet sich Frstllicke Landesregierung bewogen, 
in Ergänzung der Landeeherrlichen Verordnung über die Feier der Sonn= und Fest- 
tage vom 19. September 1850 mit Höchsler Genehmigung hiermit zu verordnen: 
Die Abhaltung öffenellcher Auktionen jeder Art darf künsalg an Sonn= und 
Festlagen nicht mehr Sratt finden 
Bel vorkommenden Zuwiderhandlungen sind die Uncernehmer sowohl ols dlese- 
nigen, welche ihre Lokalitäten zu Abholtung solcher Auktionen einräumen, nach Ver- 
bäleniß der geringeren oder größeren Störung der sonntäglichen Feier mit elner Geld- 
strase von zwei bis zu zehn Thalern zu belegen. 
Sämmrliche Orspolizeibehörden sind verpflichter, dle pünkillche Beachtung die- 
ses Verbots sorgsältig zu überwachen. 
Grelsz, den 17. October 1853. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung voas. 
Otto. 
v. Geldern= Erispendorf.
	        
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