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2) An die Stelle der Anmerkung 2. zur Pos. 6. ,Eisen und Stahl“ tritt
solgende Bestimmung:
Von Nohstohl, seewäres von der Russischen Grenze ble zur Weich-
selmündung elnschlleßlich auf Erlaubnählcheine sür Srahlsabriken einge-
bend, wird nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.
3) Bel Pos. 6. 2. „Grobe Eisen- und Seahlwaaren“ sallen dle Worte:
. Maschlnen von Eisen“ bluweg.
4) Die Ausnahme zu Pos. 22. c „Nohe Lelnwand #cc.“ soll künstig dahin
lauten: Ausnahme. Nohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein.
aa. in Pteußen:
auf bden Grenglinien von Leobschuͤtz bis Seidenberg in der Oberlausitz und
von Gronau bis Anholt nach Bleicherelen oder Lelnwandmaͤrkten;
EIEI
auf der Grenzllnie von Oslrit bis Schondau auf Erlaubnißscheine.
Dritte Abthellung des Tarifs.
Bei der Durchsuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenzsinke von Me-
mel bis Myslows (die Eisenbohnstraße über Myslowißz ausgeschlof-
sen) ein- und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder aus-
gehen; desgleichen wesche
B. durch die Obermündungen oder links der D der eingeben, und rechts
der Oder seewärts oder landwär's über die Geenzlinke von Memel
bls Myslowlb (dle Eisenbohnstraße über Myslowlt auögeschlossen)
wleder ausgehen; und endlich, welche
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und reches der Ober wieder aus-
ehen
wlrd — mit Ausnahme der unter No. 8z. J. unb 10. des ersten Abschnittes ge-
nannten Gegenstönde, für welche dle bisherigen Säbe gülulg bleiben — erhoben vom
Zentner 31 Sgr. oder 124 Kreuzer.
Fünfte Abtheilung des Tarifs.
Die Beslimmung im zwelten Saß unter Zisser V., wonach, im Folle elne
Waare dqus Seide oder Floreiseide in Verbindung mit andern Gesplnnsten aus