Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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62. Regierungsverordnung, 
die Abstellung einiger Uebelstände beim Betriebe des Fleischhauer= 
handwerks 
bekressend. 
aimehrsache Klagen über einige beim Berriebe des Flelscherhandwerks besle- 
bende 2Wm das Bedü#fnih einer Abbülse dringend nahe gelege baben, so wird 
bierourch, 4 deren Beseitigung mit böchster Landesberrlicher Genehmigung verordnek, 
was solg 
1. 
Dos blsber übliche Heten des kleineren Schlachtviehes, namentlich der Kälber, 
Schaafe, Ziegen und Schweine, durch Hunde, ist künstig bel einer im Wierderbo- 
v zu verdoppeluden Geldstrase von Zwei Thalern gänzlich zu untersassen. 
Die Flelschermeister haben wegen Einhaltung dleser Vorschrift zugleich für ibre 
Leute einzustehn. 
2. 
Kein Kalb darf, bevor es drei Wochen alt ist und mit Ausnahme des Felles, 
des Kopses und des Gehänges wenigstens 36 Pfunde wlege, zum Schlacheen gekauft 
und verkauft werden. 
Fleiscker und Landwirche, welche den entgegen handeln, verfallen in elne Geld- 
strafe von Einem bis zu Drel Thale 
Eine gleiche Strase trifft auch ielnn, welche eingebrachte Kälber vor Ab- 
lauf von zwölf Stunden schlachten. 
3. 
Krankes, unreines, bochträchtiges und wibellücheiges Vleh darf bel einer im 
Wderholungesall zu vordoppelnden Geldstrase von Fünf bis zu Zehn Thalern oder 
elner entsprechenden Gesängnißstrase nicht geschlachtet und verkaufe werden. 
Auch ist alles Aufblasen und Ausstopsen des Fleisches, es bestehe in Lunge oder 
Leber oder worin es wolle, verboren. Zuwiderhandlungen sind mit Verweis, und 
nach Befinden einer Geldstrase ven Funfzehn Silbergroschen bis zu Zwel Thalern 
zu ahnden.
	        
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