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des Inbeber ausfgenommen werden soll, — dürsen künfils keine Ausnahmen ge-
macht w
den 30. November 1853.
Fuͤrstl. Reuß · Plauische Landesregierung daf.
Otto.
v. Geldem, Erispendor#.
64. Bekanntmachung Fürstl. Landcsregierung,
den Beitritt der freien Stadt Hamburg zu dem Vertrage vom 15. Juli
1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden
bekreffend.
Nachdem laut einer von dem Königlich Preußischen Ministerium der auswärkl-
gen Angelegenheiten anher gemachten Mictheilung der sreien Stadt Hamburg un-
kerm 14. dieses Monars dem Wertrage wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszu-
weisenden d. (l. Gorba den 15. Juli 1851 boseeereten ist, so wird Solches mic dem
Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die in In jenem Vertrage verelnbarten
Grundsähe und WVorsckristen nunmehr auch rucksichtlich der Gebiersongehörigen der
sreien Stode Homburg, in den biesigen Landen in Anwendung kommen.
Greiz, den 30. November 1853
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Gelderm, Crispendork.
65. Bekanntmachung,
den Erwerb des Wohnrechts im Königreich Hannover
betrefsend.
Noch einer von dem Königlich Hannoverscken Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten anher gemachten Miteheilung ist einer neuerdings gettoffenen Bestlim-
mung zusolge der E'iwerb des Wohnrechte im Königreich Honnover für Ausländer
allsemein von Genehmigung der zusländigen Königlichen Londdrostel, (süc den Harz-
bezirk: der Königlichen Berghautmannschaft zu Clousthol) abhängig gemache.