Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 328 — 
des Inbeber ausfgenommen werden soll, — dürsen künfils keine Ausnahmen ge- 
macht w 
den 30. November 1853. 
Fuͤrstl. Reuß · Plauische Landesregierung daf. 
Otto. 
v. Geldem, Erispendor#. 
64. Bekanntmachung Fürstl. Landcsregierung, 
den Beitritt der freien Stadt Hamburg zu dem Vertrage vom 15. Juli 
1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden 
bekreffend. 
Nachdem laut einer von dem Königlich Preußischen Ministerium der auswärkl- 
gen Angelegenheiten anher gemachten Mictheilung der sreien Stadt Hamburg un- 
kerm 14. dieses Monars dem Wertrage wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszu- 
weisenden d. (l. Gorba den 15. Juli 1851 boseeereten ist, so wird Solches mic dem 
Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die in In jenem Vertrage verelnbarten 
Grundsähe und WVorsckristen nunmehr auch rucksichtlich der Gebiersongehörigen der 
sreien Stode Homburg, in den biesigen Landen in Anwendung kommen. 
Greiz, den 30. November 1853 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Gelderm, Crispendork. 
65. Bekanntmachung, 
den Erwerb des Wohnrechts im Königreich Hannover 
betrefsend. 
Noch einer von dem Königlich Hannoverscken Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten anher gemachten Miteheilung ist einer neuerdings gettoffenen Bestlim- 
mung zusolge der E'iwerb des Wohnrechte im Königreich Honnover für Ausländer 
allsemein von Genehmigung der zusländigen Königlichen Londdrostel, (süc den Harz- 
bezirk: der Königlichen Berghautmannschaft zu Clousthol) abhängig gemache.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.