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3.
Die unterm 18. Mär# 1846 erlossene „Erneuerke édelsche Wege- und Brücken-
Geld-Ordnung der Stade Greiz“ wird daher ale solche biermit ausgehoben. Bei den
in derselben erwöbnten Bes eiungen behält es lm Uebrigen — soweit deleiben über-
baupt noch zur Anwendung kommen können — ouch serner sein Bewenden
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Der blesige Stadtcath hat dasür Sorge zu trogen, doh diese Verordnung von
den betcefsenden Einnahmeslellen gebörlg und rechtzeitig zur Anwendung gebracht werde.
Greiz, den 9. December 1853.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregicrung das.
Otto.
v. Geidern, Crispendotk.
67. Regicrungsbekanntmachung, «
die, der. Bürgerbegräbnißanstalt zu Zeulenroda verliehenen Rechte
betreffend.
Sercnissimus haben del Beslähigung des revidieten Statuts der Bürgerbegräb-
nihonskolr zu Zeulemroda, dieser letzteren die Rechte milder Siistungen und die Ver-
günlligung, doß die aus der Cosse dieser Anstalt zu entrichtenden Begräbnißgelder
weder mie Acress, noch mie Consiecotion belegt werden dürsen, gnädigst verliehen,
was zur Nachachtung biermit zur össentlichen Kenntniß gebrachr wird.
Greiz, den 10. December 1833.
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
d. Geldein, nspendors.