Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 2.
(Ausgegeben den Zeen Februar 1853.)
4. Negierungsbekanntmachung,
betreffend die, in Folge des Vertrags wegen Uebernahme der Ausgewie-
senen d. d. Gotha den 15ten Juli 1851 künftig zu beobachtende Form
der Heimathscheine.
In Folge des Vertrags wegen Uebernahme der Auszuwelsenden d. d. Gotha den
16t6en Juli 1854 haben die, denselben beigetretenen Reglerungen sich dahin elnverstan-
den erkläre:
1. daß für die Heimathschelne von Uncerthanen der contrahlrenden Scaate#n
keine andere Anforderung gestelle werde, als daß darin die Unterehanschafe
des Inhabers bescheinige sel,
2. daß diese Heimakhscheine auf elnen bestimmten Termin der Gülelgkeit nicht
beschränke werden sollen.
Die Behörden des blesigen Fürstenthums baben daher bei Aufenthaltsgestartung
sür Unterthanen der contrahlrenden Staaten nur darauf zu sehen, daß die von denselben
belgebracheen Helmathschelne dem uncer 1. bemerkten Erforderniß enesprechen.
Anlangend die Heimathscheine für blesige Uncerehanen, so sind dleselben nach dem
uncer A. beigesügeen Schema auszufertigen.
Die nöebigen Druckformulare werden von Unserer Kanzlei auf Verlangen an dle
Behäörden abgegeben werden.
Zugleich werden sämmtliche Unterbebörden hlermie angewiesen, bel Aufnahme von
Unterthanen der contrahirenden Staaten in den hiesigen Uncerthanenverband denselben die