d. In allen Prozessen, in welchen berelts die Beweisfrist eingetreten ist, soll
es noch bei den selther bestandenen Saͤchsischen Fristen und zwar auch dann
sein Bewenden haben, wenn erst dle Beweis- nicht die Gegenbeweisfrist ih-
ren Lauf begonnen hat.
Urkundlich haben Wir diese gesetzliche Verordnung eigenhaͤndig vollzogen und mit
Unserem groͤßeren Regierungs-Insiegel versehen lassen.
Greiz, den 30. December *
S.) Geinrich XX.
Ott
11. Bekanntmachung,
die hinsichtlich der Beförderung mit der Briefpost oder mit der Fahrpost
geltenden Bestimmungen betreffend.
Für die im Fürstlich. Thurn= und Taxis'schen Postgebler, — miehin auch für dle
bel den Poststellen des hiesigen Fürstenthums aufgegebenen Sendungen ereten in Gemäß.
belt deßfalls getroffener Vereinbarung vom 1sten März dleses Jahres an, hin-
sichtlich der Beförderung mic der Brlespost oder mic der Fahrpost, die nachstehenden Be-
stimmungen in Krafe: «
1)Briefe,BklespackekeundAkkensendungenohneangegebenenWekkhbis4Loth
ZollgetolchtansschließltchunkerllegeavarchwegdetBehandlungalsBkiefpostsenvungen,
schwerere dagegen werden als Fahrpostsendungen behandelt, sofern nicht der Absender
deren Befoͤrderung mit der Briefpost ausdruͤcklich verlangt. Packete, welche aus zu-
sammengepackten Briefen bestehen, werden dagegen stets mit der Briefpost be-
foͤrdert, und nach dem Briefposttarif taxirt. In dergleichen Packete duͤrfen vom Absender
der Briefe uͤberhaupt nur die eigenen Brlefe und die Briefe solcher Personen, welche zu
dem elgenen Hausstande des Absenders gehören, zusammengepackt werden. Das Sam-
meln und Zusammenpacken anderer Brlefe ist niche gestarter.
1) Briese, Briefschaften und Aktensendungen ohne Werthsangabe, welche in die
Brlefkasten elngelege werden, werden mit der Briespost befördert und nach dem Brlef-
postcarif corlre.
3) Brlefe, Briesschaften und Aktensendungen, auf denen eln Werth angegeben
ist, oder die mie Gold oder Sachen von Werth beschwert sind, werden zur Beförderung
mit der Brlespost niche angenommen, und es wird, wenn beimlich dergleichen den Brie-
sen belgesüge sein sollte, im Falle eines Verlustes kein Ersatz dasüe geleister.
Solches wird zur Nachricht und Nachachtung hlerdurch öffentlich bekannt gemacht.
Grelz, den 21. Februar 1853.
Fürstl. Neuß.- Plauische Landesregierung das.
tto.
v. Geldern-Crispendorf.