Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 6.
(Ausgegeben den 8ten Maͤrz 1853.)
12. Gesetzliche Verordnung,
die Abkürzung des Verfahrens bei Vollstreckung gerichtlicher Erkennt-
nisse in Eivilsachen und den Edictalprozeß betreffend.
Wir Hein rich der Zwanziaste von Gottes Gnaden, aͤlterer
Ginie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 1.
baben die Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens bei Vollslreckung gerlchtlicher
Erkenntnisse und der im Edictalprozesse vorgeschriebenen Foͤrmllchkelten als ein wesent-
liches Ersotdernlß fuͤr zweckmaͤßigere Handhabung der Rechtspflege erkannt und verorbnen
nach vorgehabtem Ritter- und Landschafilichen Beirathe daher Folgendes:
Tit. I.
Von dem Verfahren bei der Hülfsvollstreckung.
. 1.
Zu dem Antrage auf Vollstreckung der Huͤlfe ist jede Parcei berechelge, welche aus
einer techtskrästigen Enescheidungo oder aus einem vor dem Prozeßgerlchte sormgerecht
hre, die zur Verwirklichung durch Zwangs-
muͤtel geeignet sind, erlangt bat.
Die Rechtekroft eines Erkenntnisses teitt mit Ablauf der geseblichen Notbseist ein;
ooch ist die Einleitung des Hülssversahrens auch sosort nach Publikatson eines Erkennc-
nisses dann zulässig, wenn gegen dasselbe ein suspenswes Rechtemstrel nicht mehr zu-
steht.
. 2.
Mie dem Gesuche um Hülssvollstreckung ist eine vollständige Berechnung über Haupt-
sorderung, Zinsen, Früchle und Kosten zu verbinden undinminderwlchtigen Rechtssachen,
1
Hässgekuch.
Buschnung.