Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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der, dem Gesehe uͤber unbestimmten summarischen Prozesi vom 24. Dezember vor. Jahres 
beigesuͤgien Taxe, und, wenn sich in dieser ein entsprechender Ansatz niche sindee, die 
Hälsee des in gegenwärtiger Toxe enthaltenen einschlagenden Sportelsatzes zu liquldlren. 
Bei Rechtosachen, welc#e nach dem Gesebe über unbesiimmen summarischen Pro- 
zeß zu verhandeln sind, bleibe die dem nämlichen Gesetze beigegebene Gebührenkore maaß. 
gebend und gegenwärtige Sportellore kann nur in so welt aushülflich zum Anhalt dienen, 
als dort für den gegebenen Füll auf die im Ordinarprozeh bestehenden Sportelsätze ver- 
wiesen wird. Die Gebührensäße für Rein, und Abschristen jedoch sinden auch m Ge- 
biete des summarlschen Prosesses unbedingte Anwendung. 
Rücksichtlich der Kosten, welche von Fürstlicher Lehnskonzlei in den vor der Fuͤrst- 
lichen Lehnskuie ressortirenden Lehnssochen ligquidint werden und bezöglich der Ephoral-, 
Psorramts-., Physikals= und Denunziationsgebühren bewendet es zur Zeit bei der sele- 
berigen Einrichtung; auch werden die grundher#rlichen Abgaben, Siegelgebühren und die 
Intcaden, die bis jeht bei gerschtlicher Verhandlung mancher Rechtageschäfte ausier den 
Sporteln von den Betheiligten an allgemeine oder örtliche Kassen zu entrichten waren, 
durch dlese Gebührencoxe in keiner Weise betrosfen. 
. 2. 
Alle Sporteln, deren Berlchilgung gesordert wird, mässen sich, dafern sie nicht 
unberücksichelgt bleiben sollen, aus gerichtlichen Akten, begleentsch Motarlatsprotokollen, 
otizbuͤchern und andern geelgneten Nachrichten, und was die Sachwaltergebuͤhren be- 
trifft, wenigstens aus gehoͤrig geordneten Piivotakten als sosort liquid darlegen. 
KC. 3. 
Die in der I Toxordnung aus einen einzigen Anset rirten Gebühren #ind unker kelner 
Bedingung zu übersch reiten. 
Wo eln geringerer und höherer Ansaß zugleich augegeben ist, blldet letterer dle 
Grenzlinie, über welche bei der Gebührenberechnung nicht hinousgegangen werden darf. 
Doch sollen auch Bebörden, bei denen die Sporteln niche für Recknung des Be- 
amteken, sondern einer ösfentlichen Kosse vereinnahme werden, sür die vollsländige Ll- 
qduldirung der Sporteln verantwortlich und niche beuust sein, zu Gunslen einer Partel 
rigenmban unter die Ansähe der Taxe herobzuge 
Wahl oder Festkkellung des Ansahes bei Gebuhren, fuͤr welche die Taxe eine 
lrn bletet, wird süc den In Frage kommenden Fall richterlichem Ermessen anheim 
gege 
* soll ober dabei kelneswegs die bloste Sellenzahl der Acbelt oder lediglich dle dar- 
aus erwe Zeit, sondern vorzugsweise 
der durch sie bedingee geringere 10%% hhere Muͤhauswand und deren 
Zweckmaͤßlgkeit und innerer Gehalt, 
) die hoͤhere oder mindere Wichiigkeit 5 chascsgegenstandes 
maalgebent 3o
	        
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