Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Verlustsällen mit 1 Thlr. für jedes Pfund des ermittelten Gewichté, bei vorkom- 
menden blosten Beschädigungen aber innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe 
des wirklich erlittenen Schadens geleistet. 
8. 1. 
at dagegen eine Werthödeclaration staltgefunden, so wird eintretenden Falls 
der Ersatz nach diesem Werthe geleillet; es ha jedoch der Reisende für jede Hun- 
dert Thaler des derlarirten Werths bei einer Beförderungsstrecke bis 10 Meilen 
1 Sgr., über 10 Meilen 2 Sgr. Werthporto bei der Uebergabe des Gepäcké zu 
entrichten. Für nicht volle Hundert Thaler wird das Werthporto wie für volle 
Hundert erhoben. 
Die Werthsbestimmung hat der Reisende selbst auf der Adresse des Gepäcks 
anzugeben, und zwar für jedes Gepäckstück einzeln. 
ie Werthsangabe in einer Summe für verschiedene Gepäckstücke ist unzu- 
lässig, jedoch wird das Verthporto zur nach dem Gesammtwerthe des einem 
Reisenden gehörigen Gepäcks berechn 
Von dem richtigen Eintrag once Werthes in den Gepäckschein hat sich der Rei- 
sende bei Empfang dieses Scheines zu überzeugen. 
8. 5. 
Bei der Ankunft am Bestimmungsorte wird das Gepäck dem Reisenden nur 
gegen Rückgabe des Gepäckscheines ausgeliefert 
In Ermangelung dieses Letzteren kann die Auchändigung nur nach vollstän- 
diger begitimation, gegen besondere Quittung und, wenn eine solche Legitimation 
nicht, oder mindestenc nicht sofort erbracht werden kann, nur gegen Caution er- 
folgen. 
S. 6. 
Der Reisende hat sein Gepäck sogleich bei der Ankunft am Beslimmungsorte 
gegen Rückgabe des Gepäckscheines in Empfang zu nehmen. 
S. 7. 
Will jedoch der Reisende sein Gepäck noch auf einige Zeit unter fortdauernder 
Haftung der Postanstalt im Posllocal lagern lassen, so hat er dieses auodrucklich zu 
erklären, und dann für jedes Stück 1 Sgr. bagergebühr zu entrichten. 
Die Haftungsverbindlichkeit für solche Effecten dauert übrigens höchstensé 24 
Stunden von dem Zeitpunkte der Ankunft am Bestimmungsorte an gerechnet.
	        
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