Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
„W. 12.
(Ausgegeben den 17. März 1854.)
28. Bekanntmachung
des Vertrags zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins
einerseits und dem Großherzogthum Luremburg andererseits wegen Fort-
dauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll-
spstem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins.
Nachdem der unterm 26.-31. December vor. Jahres zwischen Preußen und den
übrigen Staaten des Jollvereines einerseits und dem Großherzogthum buremburg an-
dererseits wegen Forkdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das
Zollspstem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines abgeschlossene Vertrag
ratisicirt, auch die Auswechselung der gegenseitigen Ratificationsurkunden erfolg ist,
so wird derselbe in Nachstehendem hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
reiz, den 2. März 1854.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
v. Gelbern · C#rispendor .
Vertrag
zwischen Preußen, Bavern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Ba-
den, Kurhessen, dem Großheenzogeyn Hessen, den zum Thürin-=
gischen Zoll= und Handels-Vereine geherigen“ Staaten, Braun-
schweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt
einerseits
und dem Großher zogthume Luremburg
andererseits
wegen Forkdauer . .anschusso des Großherzogthumes hunmourg an das Zollspstem
ens und der übrigen Staaten deo Zollverew
Bei dem Tworschen Ablaufe des Vertrages vom 2. April 1347, durch wel-
chen der Auschuß des Großherzogthumes kuremburg an das Jollshstem Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereines über den in dem Vertrage vom 8. Februar 1842