Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 14.
(Ausgegeben den 14. April 1854.)
35. Verordnung,
die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zu Kinderspielwaaren
beirefsend.
Da die Wohrnebmung gemacht worden, daß Kinderlpielwoaren ost mit gist,
baltlgen Forben gesärbt und bemale werden, und dah die für Kinder beslimmten
Tuschkästchen mit Farkenzäselchen und Malerkasten mit in Muscheln oder Nöpschen
eingetragenen Farben, gistige Stofse entholten, durch diese nur mit Leim= oder
Gummiwasser ausgetragenen und gesormeen Farbslosse aber, wenn sie von den Kin-
dern in den Mund gebracht werden, gesundbeitsschädliche Einwirkungen oder auch
tödtliche Vergistungen veranlaße werden können, so wird zu Beseiligung der Hierin
llegenden Gesohren nach dem Vorgang anderer Seaaten mit Screnissimi Hoöchsler
Genehmigung verordnet was folg zt:
1.
Die zu Färbung und Bemalung der Kinderspielwaoren und zu Füllung der
sür Kin#er bestimmten Tusch, und Malerkasten dienenden Farbstosse sind nur nach
dem umter A. belgesügten Verzeick nisse auszuwählen und zu verwenden. Für Tusch-
und Molerkaslen, soweit dleselben für Kinder bestimmt sind, dürsen die in dem WVer-
geichniste unter II. und 1II. genanmten Farbeflosse gur nicht verwendet werden.
2.
Wa die Benennungen der Forben, nomentlich der gistboltigen, im Hondel haͤufig
wechseln, so soll künstig ein neuer Farbstoss, auch wenn er unter einer der im Ver-
zeichnisse ausgesührten Bezeichnungen in den Handel gebracht worden wäre, nichr eber
zu Spielwaaren der gedachten Art und für Kinder besllimmten Tusch= und Maler-
kalten verwendel werden, bis er auf Grund einer, von Fürfllicher Landesreglerung zu
veranlassenden Prüsung als unschädlich erlaubt worden i
im VWorstehenden sür dle —- der gedachten Gegenstände angeord.
net ist, ebenmäßig von dem bloßen Handelsvertrlebe derselben zu gelten und