Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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3) fuͤr elnen Sitz erster Reihe unter den Emporkiechen 15 Sgr. 
4) für einen Siß zweiter und dricter Reihe 10 Sge 
5) sür elnen Siß ersser Reihe auf der 1. und 2. * 20 Sgr. 
6) für elnen Siß zweiter und solgender Reihe 15 
7) für einen Sit erster Reihe auf der 3. Srorttn 15 Sge. 
8) sür einen Sit zweiter und solgender Relhe 10 
0) für ½ Sitz in den Glosständen der vorden dont bis zum Quergang 1 Tolr. 
gr 
10 
10) suͤr einen Sitß der hintern Haͤlste des Schisss 1 thlr. 
11) für eine Capelle nach der Zahl der in die Kirche sehenden Fenster sür jedes 
Fensler 1 Thlr. 15 Sge. 
II. Verschrelbungsgebühren. 
Die Werschreibungsgebühren für den elnzelnen Siß sind in der Instruccion des 
Koslenvorstehers bereits bestimmt 
Wenn zwei oder mehr Sibe zugleich verschrieben werden, ilt der Kaslenvorsteher 
berechilg, das Zwei, oder Meh'sache nach der Johl der zu verschreibenden 
ibe on Gebühren zu erheben. 
3) Bel Verschreibung von Copellen Ist dle Gymihnich- Verschreibungsgebühr so 
vlelsach zu erheben, als Feuster gelöst werde 
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