— 126 —
40. Bekanntmachung,
die im Königreiche Preußen und im Bremischen Staatsgebiete rück-
sichtlich der Trauund von Ausländern ergangenen gesetzlichen
Bestimmungen
betreffend.
In Gemäßbeit der wegen Abschlusses des Gorbaer Verkrags vom 15. Jull 1851
#wischen den becheiligten deurschen Regierungen Statt gehabten Verbandlungen ist
nunmehr Inholts anher ergangener Mittheilungen
1) süc das Königreich Peußen
durch Geseh vom 13. März d. J. bestimmt worden, daß Ausländer,
welche sich daselblt mie einer Inländerin oder Auslönderin verbelrorhen
wollen, neben Ersüllung der gesetzlichen. Ersordernisse durch ein gebörig
begloubigres Artell der Ortsobrigkeie ih#er Heimatb nachzuweisen haben,
dali lie nach dortigen Geletzen, unbeschodet ihrer Staatsangehörigkeit gur
Eingehung einer Ehe im Auslonde befugt sind oder die nach dielen Ge-
lehen erwa ersorderliche Erlaubnist zu der beobsichtigeen Ebe erlange haben.
Es sollen jedech die Minisser der Justiz, der geistlichen Angelegenhelten
und des Jnne#n ermächtigt sein, sowohl in einzelnen Fällen, als, mit
Räcksicht ouf die Gesehaebung einzelner Staaten, sär die Augebörigen
derlelten übe-houpt die Belbringung eines solchen Artesles zu erlassen.
2) Im Bremischen Staa#e dar
zu Folge einer obrigkelichen Verordnung vom 29. Mäcz dieses Joh'es
die Ersoubniß jur Verheirothung eines Ausländets, sei es mir einer In=
länderin oder einer Ausländerin, nicht eher ertheilt werden, ols noch er-
solater Bescheinigung des Consenses der Heimothbebörde des Bréutigoms
oder der Diepensotion des Senats von Beibringung dieses Consenses.
Won Fu#estlicker Londesregierung wird dies andurch mit dem Bemerken zur
oͤffen: lig en Kenntnisi gebrocht, das hiernoch Bescheiniqungen der biesien Ctoil-
behörden, wie sie in nemänbeit der Bekonntmachung des Fürstlichen Consistoriums
vom 15. Juli 1839 hiesice Untertbanen behuss #h’er Veiheirathung im Königrelche
Preußen ohne beabsichtigte Niederlassung daselbst bedursten, nicht mehr ersorderlich sind.
Grelz, den 13. Mai 1854.
Fürstl. Neuß. Plauische Land esregierung das.
Otto.
v. Geldern= Ellspendork.