Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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45. Verordnung, 
das Verbot des Verkaufs von Billets zur Weiterbeförderung von Aus- 
wanderern von dem überseeischen Landungsplatze nach dem Bestim- 
mungsorte im Innern 
bekreffend. 
Do zusolge elner Uns von dem Senate zu Bremen gemachten Milethellung 
bäusig der Fall vorgekommen ist, daß deuesche Agenten nordomerikanlscher Kom- 
pagnien und Geschästsleute Denjenigen, welche über See auszuwondern beabsicheigen, 
Fahrbillets zur Welterbesörderung von dem überseeischen Landungeplahe nach dem 
weiteren Beslimmungsorte im Innern verhondele haben, — dieser Billekvertrieb 
ober für die der überseeilchen Verhältnisse Unkundigen mit den mannlchfaltigsten 
Unzutröglichkeiten verbunden ist, wöhrend auf der andern Seite, selbst im guͤnstigsten 
Falle, bei der Einlösung solcher Fahrbillels vor angetretener Seereise in der Regel 
eine Kofslenersparung nicht tortsinder, so wird mit Sercnissimi böchster Geneh= 
migung, dem Worgange onderer Scoten enesprechend, der Verkauf von Billets Jur 
Weiterbesörderung der Auswonderer von dem überseeischen Landungsplohe nach dem 
Bestimmungsorte im Innern hieemit auch sür das biesige Firstauun ohne Aus- 
nohme unter Androhung einer Geldbuße von 10 bis zu 50 Thalern, oder nach 
Besinden angemessener Gesängnißstrase verboren. Auch haben die Behörden dle- 
jeulgen Personen, welche sich bel ihnen wegen überseeischer Auswanderung melden, 
auf dleses Verbor ausmerksom gu machen. 
Grelz, den 12. Junl 1854. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
v. Geldern, Crispendors.
	        
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