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57. Consistorial. Verordnung,
die Haltung der Pfarr-Archive betreffend.
Da es nothwendig ist, daß die Archive der Pfarreien in guter Ordnung er-
halten werden, denselben aber biöher nicht überall die erforderliche Aufmerksamkeit
und Sorgfalt gewidmet worden ist, so verordnen Wir hiermit Folgendes:
1.
Jeder Pfarrer ist verpflichtet, ein geordnetes actenmäßig eingerichtetes Pfarr-
Archiv zu halten, daher solches, wenn er es berrito vorgefunden, gehörig fortzu-
führen, oder, wenn dies nicht der Fall war, neu anzulegen.
2.
Zu diesem Behuf sind die vorhandenen Papiere einer sorgfältigen Durchsicht
zu unterwerfen, das Wichtigste und der Erhaltung Werthe zu sammeln, in gehö-
riger Ordnung in Actenhefte zu bringen und über letztere, deren Inhalt auf dem
Titel zu bemerken ist, ein Repertorium anzulegen. Diese binnen Jahreöfrist späte-
stens zu bewirkende Archiv: Ordnung ist bei bunftigen Kirchenvisitationen ins Auge
zu fassen, der Befund zu Protocoll zu nehmen.
3.
Bei Amtsveränderungen haben der abtretende Pfarrer oder dessen Relicten dem
Nachfolger oder dem nächstbenachbarten Pfarrer und dieser dem Nachfolger das
Archiv nach dem zu vergleichenden Repertorium zu übergeben, daruber ein kurzes,
von beiden Theilen zu unterzeichnende6, Protocoll aufzunehmen und dasselbe an
Fürstliches Consistorium einzusenden. Fur die sich etwa ergebenden, im Protocoll
bemerkten Mängel bleiben der abgehende Pfarrer oder dessen Relicten haftbar.
4.
Kein Actenstück darf ohne Erlaubniß de5 Fürstlichen Consistoriumo an Privaten
gegeben werden. Einzelne Schreiben sind nur in beglaubigter Abschrift hinauszu-
geben.