Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

— 172 — 
57. Consistorial. Verordnung, 
die Haltung der Pfarr-Archive betreffend. 
Da es nothwendig ist, daß die Archive der Pfarreien in guter Ordnung er- 
halten werden, denselben aber biöher nicht überall die erforderliche Aufmerksamkeit 
und Sorgfalt gewidmet worden ist, so verordnen Wir hiermit Folgendes: 
1. 
Jeder Pfarrer ist verpflichtet, ein geordnetes actenmäßig eingerichtetes Pfarr- 
Archiv zu halten, daher solches, wenn er es berrito vorgefunden, gehörig fortzu- 
führen, oder, wenn dies nicht der Fall war, neu anzulegen. 
2. 
Zu diesem Behuf sind die vorhandenen Papiere einer sorgfältigen Durchsicht 
zu unterwerfen, das Wichtigste und der Erhaltung Werthe zu sammeln, in gehö- 
riger Ordnung in Actenhefte zu bringen und über letztere, deren Inhalt auf dem 
Titel zu bemerken ist, ein Repertorium anzulegen. Diese binnen Jahreöfrist späte- 
stens zu bewirkende Archiv: Ordnung ist bei bunftigen Kirchenvisitationen ins Auge 
zu fassen, der Befund zu Protocoll zu nehmen. 
3. 
Bei Amtsveränderungen haben der abtretende Pfarrer oder dessen Relicten dem 
Nachfolger oder dem nächstbenachbarten Pfarrer und dieser dem Nachfolger das 
Archiv nach dem zu vergleichenden Repertorium zu übergeben, daruber ein kurzes, 
von beiden Theilen zu unterzeichnende6, Protocoll aufzunehmen und dasselbe an 
Fürstliches Consistorium einzusenden. Fur die sich etwa ergebenden, im Protocoll 
bemerkten Mängel bleiben der abgehende Pfarrer oder dessen Relicten haftbar. 
4. 
Kein Actenstück darf ohne Erlaubniß de5 Fürstlichen Consistoriumo an Privaten 
gegeben werden. Einzelne Schreiben sind nur in beglaubigter Abschrift hinauszu- 
geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.