Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Wird jedoch eine Anweisung acceptirt, so entsteht daraus dieselbe Verbindlich- 
keit wie aus der Acceptation einer Tratte. 
8. 5. 
Anweisungen mit den vorstehend bezeichneten rechtlichen Wirkungen müssen min- 
destens auf eine Summe von 50 Thalern lauten und dürfen als das weiteste Ziel 
der Zahlbarkeit drei Monate nicht überschreiten. Sollten Anweisungen auf eine 
niedrigere Summe oder auf eine längere Zahlungofrist gestellt sein, so sind dieselben 
in dem einen, wie in dem anderen Falle, als gezogene Wechsel zu betrachten, kön- 
nen daher sofort zum Accept präsentirt und wegen Mangel Annahme, wie auch 
Mangel Zahlung, protestirt werden. 
S. 6. 
Im Wechselhandel werden unter Wechseln, ohne besondere Vereinbarung, An- 
weisungen nicht verstanden 
Urkundlich haben Wir diese gesegliche Vererdnung eigenhändig vollzogen und 
Unser grösteres Regierungosiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 5. August 1854. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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