Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
#
W. 22.
(Auêgegeben den 27. September 1854.)
60. Bekanntmachung,
die Beigabe von Frachtbriefen zu den Fahrpostsendungen und die
Signirung der lehteren betreffend.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Beziehung auf
die Beigabe von Frachtbriesen zu den Fahrpostsendungen und die Signirang der
lebteren vom 1. October d. J. an, msoweit nicht bei Sendungen nach dem Post-
vereins-Auc-land besondere Festseungen bestehen, die folgenden Bestimmungen zur
Anwendung kommen sollen.
1.
Jedem Packet (Kiste, Faß, Koffer ꝛc.) mit Geld, oder anderen Gegenständen
muß ein Begleitbrief beigegeben sein.
Der Vegleitbrief einer Sendung muß mindestens aus einem zusammengelegten
Viertelbogen Papier bestehen; derselbe kann auch aus einem förmlich verschlossenen
Brief bestehen, darf jedoch nicht mit Geld oder sonstigen Gegenständen von ange-
gebenen Werthe beschwert sein.
Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung, ob es
eine Kisle bios (ohne Emballage), eine Kiste in Leinen, ein Koffer, ein Faß, ein
Kober u. s. w. ist, ferner die Signatur des Packet6 und, wenn der Werth und
Inhalt angegeben wird, die Wertho= und Inhalto-Declaration enthalten sein.
er Begleitbrief muß mit einem Abdruck des Petschafts, mit welchem die
Sendung verschlossen ist, versehen sein.
Zu einem Begleitbriese können mehrere Sendungen gehören.
Wenn der Werth von mehreren zugehörigen Packeten declarirt wird, so ist der-
selbve auf dem Frachtbriefe von jedem solchen Packete besonders anzugeben.