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die mit der Katserlich Oesterreichischen Regierung getroffene Ueber-
einkunst wegen Ausdehnung des Bundcböbeschlusses vom 26. Januar
1854 über die Auslieferung gemeiner Verbrecher auf die, nicht zum
Deutschen Bunde gehörigen Kronländer des Oesterreichischen Kaiser-
staates betreffend.
Zwischen der dießleielgen und der Kallerlich Oesterreichischen Regierung ist mit-
tellk ausgelauschter gegenseillger Minislerial-Erklärungen die Uebereinkunse getroffen
worden, die Bellimmungen des in der dritten Slung der Deuschen Bundeever,
sommlung vom 26. Januor dieses Johres gesasiten Beschlusses wegen gegenseitige-
Auelieserung gemeiner Verbrecher auf dem Deutschen Bundesgebiete ouch ouf die,
niche zum Deueschen Bunde go(hörigen Kronländer des Oesterreichischen Kaisersloates
aus judehnen, so daß olso die Bessimmungen des Bundesbeschlusses auch auf jene
Fälle volle Anwendung sinden sollen, in welchen das gemeine Verbrechken oder Ver-
gehen, wegen dessen durch eine Kuatserlich Oeslerreichiso Behörde von der deeksei.
tigen Regierung die Unolieserung eines Individuums begehrt wird, in einem nicht
zum Deueschen Bunde gehörigen Kionlande des Oeslerreichtschen Koisetsoots, oder
von dem Angehörigen eines solchen Kronlandes gegen den Kolseistaor begangen wurde,
sowie umgekehrt auch auf den Foll, wenn die dießseilige Regierung nach Maaßgabe
des erwähnten Bundeebeschlusses von der Kailerlich Oesterreichischen Regierung die
Auslieserung eines Indioiduums in Aulpruch nimmt, welches sich in einem, nl
zum Deutschen Bunde gehörigen Kronlande des Oesterrelchischen Kaaisesstaato anb
ält.
Auf Höchsten Besehl wird solches zur allgemelnen Nachachtung hiermit bekannr
gemache.
Grelz, den 10. October 1854.
Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung das.
Otto.
o. Geldem Er#spendorf-