Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Anmerkungen. a) Sämmtliche Ansätze verstehen sich ohne Arzneien, die, wo sie verabreicht wer- 
den, nach der Apothekertaxe zu rergüten sind. 
d) Wo zwei Ansäte gegeben sind, wird der höhere bei wohlhabenderen Viehbe- 
sitzern, oder bei theurem, edleren Vieh, bei schwereren Krankheitsfällen, und 
wenn die Hülfe dringend und schnell verlangt wird, verrechnet, in den entge- 
gengesetzten Fällen der niedere. 
c) Wenn mebrere erkrankte Thiere in demselben Stalle oder Gehöfte sich befinden. 
so darf exclufive der Rezepte, bei denen auch für das zweite, dritte, vierte u. s. w 
nur je 1 Sgr. verrechnet werden darf, für jedes zweite Thier die Hälfte der 
Besuchstaxe, für jedes nachfolgende bis zu 6 Stück aber nur ½ bis 1 Sgr. 
verlangt werden. 
4) Sind mehrere Besuche an Einem Tage vonnöthen, so darf für jeden nachfol- 
genden nur die Hälfte des kleinsten Ansatzes in Rechnung gebracht werden. 
e) Bei vorzunehmenden Operationen am Wohnorte und außerhalb darf kein Be- 
such, wohl aber etwaiges Rezert mit angesetzt werden. 
) Bei Reisen unter 2 Stunden darf kein Roßlohn beansprucht, aber bei allen 
Wegen über Land noch der Besuch angerechnet werden. 
B. Zebühren für gerichtliche und polizeiliche Feschäfte. 
a 
  
lichen Fällen: 
1) ) Für Untersuchung wegen Haupt= und anderer Gewahrsfehler, Ver- 
letzungen bei vermietheten Thieren, wenn sie zu Rechtsfreiigfeiten - An aß geben: 
eines Pferdes . 20 — 
zweier Pferde 1.—— 
dreier und vier Pferde 1 19 — 
mehr als vier Pferde, fur * — 8 — 
eines Rindes — 15 — 
weier Rinder . . —722i 6 
reier oder vier Rinder 1.—. — 
mehr als vier Rinder, für jedes — 5— 
eines Schafes oder einer Ziegge — 5— 
zweier, dreier, vier Schafe und Zieden —! 8— 
mebrere Schafe, fũr jedes ·. —'13 
eines Hundes — 8— 
zweier Hunde . —10.— 
dreier oder mehrer Hunde, für jeden . .—2J6 
2) für Untersuchung und Zergliederung todter Hausthiere in gericht- - 
eines Pferdes... 1— 
zweier Pferee 1 10— 
eines Rindes.. . . .1 20 — 
zweier Rinder 1–— 
eines kleinen oder jungen Oant iieres 10 — 
zweier dergleichen . 15 — 
8) füͤr Aussteluung eines einfachen Zeugnisses“ in geriwtlichen Silen 
über Pferde und Ninder . . .—15— 
„ kleine und junge Haustbiere .......—76 
 
	        
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