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u. bei einem Betrage bis zu einem Thaler: Gefängniß von drei bis vierzehn
Tage;
». bei einem Betrag uber einen Thaler aber nicht uber fünf Thaler: Ge-
fangnis über acht Tage bis zu sechs Wochen;
4 bei einem Betrag über fünf Thaler aber nicht öber zehn Thaler: Gefängniß
über einen Monat bis zu Arbeitohaus von zwei bis zu drei Monaten;
(I. bei einem Belrag uber zehn Thaler: Arbeitohauc von zwei Monaten bis
zu vier Jahren oder Zuchthaus bio zu zwei Jahren.
Bei Entwendung von Früchten und anderen Garten= und Felderzeugnissen,
verbunden mit dem unmitlelbaren Genuß kann unter — nicht erschwerenden —
Umständen statt der verwirkten Gefangnißstrafe auch auf Geldstrafe erkannt werden,
und sind solchenfalls funfiehn Groschen einem Tag Gefängnis gleich zu achten.
8. 18.
u be Personen, welche zur Verwaltung von Holzungen, Baumpflanzungen, Feldern,
und Russichte, Wiesen und Gärten oder zur Aussichtoführung daruber von einer öffentlichen Be-
beomten, hörde verpflichtet worden sind, sollen, wenn sie an einem, ihrer Verwaltung oder
Aufsicht anvertrauten Gegenstande ein Verbrechen aus Eigennno begehen, außer mit
Dienstentsebung bei einem Betrag des Veruntreuten von zehn Thalern oder weniger
mit Arbeitöhaus von zwei Monaten bic zu einem Jahr, bei einem Betrag über
zehn Thaler, aber nicht über fünfzig Thaler, mit Arbeitshauc von secho Monaten
bié zu zwei Jahren Zuchthaus; bei einem höheren Betrag mit Zuchthaus von zwei
bis zu sechs Jahren bestraft werden.
III.
Vergehen aus Muthwillen, bloßem Gefallen am Bösen, Bocheit oder
Nachsucht.
§. 19.
Gitasen Wer nicht in der Absicht, sich oder einem Andern einen Gewinn, einen Vor-
theil zu verschaffen, sondern nur aus Muthwillen, aus Gefallen am Bosen, um
einer bestimmten Person Uebles zuzufügen oder sich an solcher zu rächen, in Hol-
zungen, Baumpflanzungen, offentlichen Spaziergängen, einzeln stehenden Bäumen,
Feldern, Wiesen und Gärten, an im Freien stehenden forst= und landwirthschaftlichen
Erzeugnissen, Feld-- und Gartengeräthschaften, an Einfriedigungen, Ueberbrückungen 2c.
einen Schaden stiftet, ist mit den fur den Diebstahl (F. 17) beslimmten Strafen
zu belegen, welche insofern sie in Gefängnis, bestehen, durch Dunkelarrest, hartes