Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
M. a.
(Ausgegeben den 6. December 1854.)
72. Verordnung,
den Schutz der Waarenbezeichnungen gegen Mißbrauch und Verfälschung
betreffend.
Wie Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, alterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. 2c.
haben zur Aufrechthaltung und Forderung des Fabriksbetriebs und des Waaren-=
verkehrs auf Vortrag Unserer dandesregierung und in Uebereinstimmung mit an-
deren Staaten folgendes zu verordnen Uns bewogen gefunden.
Wer Waaren oder deren Verpackung falschlich mit dem Namen oder der
Firma und mit dem Wohn= oder Fabrikorte eines inländischen Fabrikunternehmers,
Produzenten oder Kanfmann bezeichnet, oder wissentlich dergleichen falschlich bezeich-
nete Waaren in den Verkehr bringt, hat, insofern damit nicht ein schwererec Ver-
brechen verbunden ist, Gefangnißstraft, welche die Dauer eines Jahres, und zu-
gleich eine Geldbuße, welche die Summe von Eintausend Thalern nicht übersteigen
darf, verwirkt, es kann jedoch in geringfügigen Fällen oder bei besondern mildern-
den Umständen blos auf Geldbuße erkannt werden.
1
2.
Diese Strafe (1.) wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbe-
zeichnung der Name oder die Firma und der Wohn= oder Fabrikort mit geringe-
ren Abänderungen wieder gegeben worden, welche nur durch Anwendung besonderer
Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.