Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

— 224 — 
Ob ein solcher Fall vorhanden sei, hat der Richter zu ermessen, welchem über- 
lassen bleibt, das Gutachten von Sachverständigen einzuholen. 
3. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch zum Schutz derjenigen Staaten 
Anwendung, mit denen über die Reciprocität Uebereinkünfte getroffen werden. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größeres Regierung-Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 16. November 1854. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otlo.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.