Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 28.
(Ausgegeben den 30. December 1854.)
71. Patent,
die im Jahr 1855 zu entrichtenden Landes-Abgaben
betteffend.
Da die Erhebung der auf vorgängige Ständische Bewilligung mittelst Patents
vom 23. December 1853 ausgeschriebenen öffentlichen Abgaben mit Ablauf dieses
Jahres zu Ende geht, zu Deckung der Landesbedurfnisse aber die Sicherstellung der
unentbehrlichen regelmaßigen Zuslusse zur Landescasse unumgänglich nöthig ist, so
ist von Serenissimo auf Vortrag Fürstlicher Landeoregierung und mit ausdrück-
licher Landständischer Bewilligung die Forterhebung:
a) der biöherigen Contributionsabgaben,
D) der neben den alten ordinären bandeöslenern biöher entrichteken drei Susten-
tationcsteuern,
e) des Kartenstempels,
(1) sämmtlicher besherig ran der Landstraßenbaucasse, einschließlich der
zur Landeöschulcasse überwiesenen Abgaben von neuen Ehepaaren, mit
landesherrlich zugestandener fortdauernder Widmung der Tanzdispensations-
ge
und zwar insgesanmt
bis Ende des Jahres 1855,
soweit nicht schon im Laufe desselben eine enderung im verfassungsmäßigen Wege
eintreten wird, beschlossen worden.
Demzufolge werden mit ebenbemerktem Vorbehalte, die erwähnten fünfzehn
ordinären Landessteuern, welche bei Einfuhrung des Vierzehn-Thalerfußes
laut des §. 20. des Munzgesenes vom 14. December 1841, mit Zurückführung
des Steuerbetrageö nach Conventiongroschen auf die gleiche Hohe in Silbergroschen
und mit Erlaß des Agio, an die Stelle der früheren zwolf ordinären Steuern des
Conventionéfußes getreten sind, und die erwähnten drei Sustentationssteuern,
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