Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 28. 
(Ausgegeben den 30. December 1854.) 
  
71. Patent, 
die im Jahr 1855 zu entrichtenden Landes-Abgaben 
betteffend. 
Da die Erhebung der auf vorgängige Ständische Bewilligung mittelst Patents 
vom 23. December 1853 ausgeschriebenen öffentlichen Abgaben mit Ablauf dieses 
Jahres zu Ende geht, zu Deckung der Landesbedurfnisse aber die Sicherstellung der 
unentbehrlichen regelmaßigen Zuslusse zur Landescasse unumgänglich nöthig ist, so 
ist von Serenissimo auf Vortrag Fürstlicher Landeoregierung und mit ausdrück- 
licher Landständischer Bewilligung die Forterhebung: 
a) der biöherigen Contributionsabgaben, 
D) der neben den alten ordinären bandeöslenern biöher entrichteken drei Susten- 
tationcsteuern, 
e) des Kartenstempels, 
(1) sämmtlicher besherig ran der Landstraßenbaucasse, einschließlich der 
zur Landeöschulcasse überwiesenen Abgaben von neuen Ehepaaren, mit 
landesherrlich zugestandener fortdauernder Widmung der Tanzdispensations- 
ge 
und zwar insgesanmt 
bis Ende des Jahres 1855, 
soweit nicht schon im Laufe desselben eine enderung im verfassungsmäßigen Wege 
eintreten wird, beschlossen worden. 
Demzufolge werden mit ebenbemerktem Vorbehalte, die erwähnten fünfzehn 
ordinären Landessteuern, welche bei Einfuhrung des Vierzehn-Thalerfußes 
laut des §. 20. des Munzgesenes vom 14. December 1841, mit Zurückführung 
des Steuerbetrageö nach Conventiongroschen auf die gleiche Hohe in Silbergroschen 
und mit Erlaß des Agio, an die Stelle der früheren zwolf ordinären Steuern des 
Conventionéfußes getreten sind, und die erwähnten drei Sustentationssteuern, 
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