Gesetzsammlung
des Furstenthums Reuß älterer Linie.
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M. a.
(Ausgegeben den 31. Januor 1854.)
14. Firmen. und Procura. Ordnung.
Wir H einrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
sügen hlermie zu wissen:
Da bel dem sleigenden Handelsverkehr das Bedüesulg einer Regelung des Fle-
men= und Procurawesens sich geltend gemacht und namentlich in einem Antcag des
blesigen Handelsllandes auf Erlaß dessallssger Bestimmungen seinen Auedruck erhal-
ten bat, so haben Wir auf Vorkrag Unserer Londesreglerung und auf Grund der in
benachbarten Stoaten desfalls bestebenden gesehllchen Vorschriften Folgendes zu ver-
ordnen Uns bewogen gesunden:
. 1.
Die Begründung elnes kaufmännischen Wechsel, Woaren-Spedleisons-Commis-
lions Fabrik= oder Agenturgeschäfte mit Einschlus des Buch= und Kunslhandels ver-
pflichtet zur Anzeige der Firma, unker welcher, und der Personen, von welchen und
sür deren Rechnung dos Geschäfe gesübrt wird.
Elne gleiche Verpflichtung triffe diesenigen Handwerksmeister, welche ihre Ge-
schäste sobrikmähig betreiben oder mit ihrer Waare die Messe beziehn — dle soge-
nannten Mehmeilker — serner die Wollkämmer, deren Betrieb in dem Ankause
roher und dem Verkause der durch Andere in ihrem Austrage gekümmten Wolle auf
eigne Rechnung bestehr, liagleichen solche Gewerbtreibende, welche Fabrikate für An-
dere um Lohn in geschlossenen Ecablissements durch elne geöhere Anzohl von Arbel-
tern herslellen lossen; aols y. B. die Inhaber von Lohndeuckereien, Färbereien, Ap-
preturgeschäften und dergleichen mehr.
Dieselbe Verpflichtung finder statt, wenn Geschäfte nach ihrer Einrlchtung in
eln Geschäft der gedachten Arc übergehen oder wenn in Bezug auf beltebende Firmen
oder deren Inhaber Veränderungen vorgeben.