Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
#
. 5.
(Ausgegeben den 7. Februar 1854.)
16. Gesetzliche Verordnung,
die Ortsangehörigkeit der Inländer und die darauf beruhende Ver-
pflichtung zu Unterbringung Obdachloser und Versorgung Hülfs-
bedürftiger betreffend.
Wie Heinri ch der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobensteln 2c. 2c. 2c.
sügen biermie zu wissen:
Nachdem durch die am 15. Jull 1851 zu Gotha mit der Mebrzahl der deut-
schen Sraaten abgeschlossenen Convention wegen gegenseitiger Uebernahme der Aus-
zuweisenden die früher öfters zyischen einzelnen deutschen Staatgregierungen ongereg-
ten Zweifel über vorgekommene Fcagen rücksichtlich der Staatsangehörigkeit mögichst
beseitigt, und durch Unsere Verordnung vom 7. November 1851 über die Erwer-
bung und den Verlust der Eigenschaft eines Landesangehbrigen und Unterthonen Un-
seres Fürstenehums bestimmee Vorschristen ausgeslellt worden, ist es nöthig erschlenen,
auch über die Orksongebörigkeit der Inländer und die damie in Verblndung slebende
Verpflichtung des Wohnorts zu Ugterbringung Obdachloser und Verforgung Halss-
bedürsilger gesebliche Anordnungen zu tressen; in Folge der dielerhalb auf dem jüngst
abgehaltenen Deputationskag Scalt gehabten elnleltenden Besprechungen verordnen
Wir nach vorgehabtem Belrath Unserec getreuen Londstände, was folge:
. 1.
Dle Otchange hoͤr aten wird erworben
urch Abstommung (6. 2.)
"7 ul Verbelrathung (§. J.)
III. durch Aufnahme (6. d. 5. und 6.)
IV. durch Anstellung G. 7.)
V. durch Zuwelsung (F. 8.)
Erwerbung
btr Orisangthd·
rigkeic.