Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

trbung 
durch Abstam - 
g. 
Erwerbung 
durch Hetaht. 
— 34 — 
2. 
Ebeliche Klnder, deren Vater, uneheliche Kinder, deren Mutter zur Zeit 
ber ur in einer Ortschast Unseres Fürslenthums beimotheberechiige ist, erwerben 
ch ihre Geburf die Ortsongehörigkeit. 
Dieß ceitt auch donn ein, wenn die Geburt außerholb des Wohnorts der Eltern, 
oder auch im Auslande erfolgt; dahingeqgen erlangen Kinder, deren Eltern im Orte 
ihrer Geburk nicht beimatheberechtige lind, durch ihre Geburt keine Ortsangehörigkeit. 
Aus diesem Grunde dars auch einer Inländerin, welche austerhalb ihres Wohn 
orts ibte Niederkunst abwarten will, wegen der blosien Besorgniß, daß dadurch dem 
Orte eine Versorgungslast zuwochsen könne, wenn nicht andere Bedenken obwalten, 
keln Hinderniß entgegengesebt werden. 
Durch nachsolgende Ebe legielmirte Kinder erlangen die Ortsangehörigkelr on 
dem Wohnorte ibres Vaters; dogegen giebe Adoptlon oder Legitimation durch londes- 
berrliches Decret keine Octsangehörigkeit, vielmehr st zu Erkangung derselben in 
diesen Fällen die sörmliche Aufnahme des Udoptirten oder Legitimirten ersorderlcch; 
auherdem behält derselbe seine sendere Ortsangehörigkeit bel. 
Frauenspersonen erlangen. durch die Verheirathung die Ortsangehoͤrigkelt ln dem 
Wohnorte ihrer Ehemaͤnner 
Auf die Onssangehörigten. ehelicher oder unehrliche Kinder hat dle Vecbebatoin 
der Murtker außerhalb ihres bisherigen Wohnorte keinen Einfluß, vielmehr bebalte 
dieselben das Heimachsrecht an dem Orte, wo sie dasselbe bis dohin gehabt. 
Diese Bestimmung findee auf Kinder, deren Mutter berests vor Erlah der 
gegenwäctigen rm*sm durch Verheiralbung Heimathsrecht on elnem andern Orte 
erworben har, keine Anwendung, infofern nicht die Gemeinde ihres seüheru Wohn- 
orte die sortdauernde Orksangehêclakeic ausdrücklich anerkanne hat. 
Rcksichtlich des Widerspcuchscechts der Ortsgemeinden gegen die Verheicarhung 
solcher Mannepersonen, welsche nicht vermögend siud, für sich und lhre künftige Fa- 
mille ein Umterkommen zu beschofsen, bewender es bei Unserer Verordnung vom 11. 
Aprll 1850; auch sind die Or#egemelnden besuge, von einbelratbenden ausmäralgen 
Frauenspersonen die Belbringung eines Siternzeugnisses qu verlongen, und im 
diesem Ersorderniß niche oder nicht geborig genügt wird, der Heirach zu wider, 
sprechen. Ueber die Zulässigkelt des Widerspruchs entscheldet in ersler Juslanz dle 
Gerichtsbehörde der widersprechenden Ortegemeinde, in zweiker Instanz Unsere Landes- 
* 
Ausgebot eines Oulaangehörigen mit einer, im Orte nicht bereits heimath- 
berechinten Frauensperson dors nicht eber erfolgen, ale bis in den Städten von 
dem Stadtrathe, in den Landgemeinden von dem Ortsvorstande bii dem bekressenden 
Plarramte die auedrückliche Erklärung abgegeben worden, daß von Seiten der Ge- 
melnde gegen die Aufnahme der Braut keln Widerspruch erregt werde. Keine
	        
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