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zaeser Sele, inglelchen Pfarrdotalen Angehörige der Ortsgemeinde und ebaben= in dleser
Saln, . Beziehung mit den übrigen Elnwoßnern gleiche Rechte und Pflicht
« In n Folge treten hiusichtlich der Rittergutshäusler und Hsertdolalen bel
Mecharrachungn, Ausnahmen und Neubauten dleselben Worschristen ein, wie bel
andern Einwohnern (9. 3. und 5.) und es sleht dabel den Gemeinden eln glelches
Widerspruchsreche zu.
8. 1
E * Werschiedene Ortegemeinden können 119 salls die Umstände dies räthlich machen,
gemeinden. Behuss der Armenversorgung mie Genehmigung Unserer Landesreglerung zu einem
Gemelndeverbande verelnigen.
8. 14.
Ortschaften wo In Oreschasten, wo biher keine eigentliche Gemeinde beslond, ist sosort eine
nn n. solche durch dle zuständige Gerichtsbehoͤrde mit Genehmigung Unserer Landesregierung
u bilden. Wenn dergleichen Ortschaften nur aus so wenigen Häusern bestehen, daß
die Bildung einer eigenen Gemeinde nach dem Ermessen Unserer Landesregierung
nicht thunlich erscheint, so sind sie einer benachbarten Gemelnde zuzuwelsen und dabel
dle Vorschristen §. 11. in Auwendung zu bringen.
6. 15.
Ortschoften, In solchen Ortlchaften, welche blos ous Riltergücern und Rittergukshäuslern
Frastt, "% bestehen und wo daher eine eigentliche Gemeinde nicht bestand, vlelmehr die Bewil-
en lans der Aufnahme und die Werpflichtung zur Versorgung Hüssbedlrstiger allein
uu besteden. dem Rittergucsbesiter zukam, ilt zu Bildung einer sörmlichen Gemeinde dann zu
schreiten, wenn von der elnen oder der andern Seite ausdrücklich darauf angetragen
wird, oder besondere Umstände ein Einschreiten von Seiten der Londesregierung nö-
tbig machen; bis dohin bleiben die bisher bestandenen Verhältnisse in rechtllicher
Minete
t es nun in solchen Oceschaseen zu Bildung einer eigenen Orkegemesnde,
so treten 1 Bestimmungen ein:
1) dle elwaigen Ankräge auf Bildung einer solchen Gemeinde sind bel Unlerec
Landesregierung zu slellen, wesche die Verhandlung gu leiten bat, infosern sie es
nicht passend findet, damit eins Unserer Justizämter unter ihrer Oberoussicht zu
zerse
2) s'ist zu foͤrderst sorgsam zu eroͤrtern, ob nicht die Vereinigung der betrefsenden
Orischn mit einem benachbarten zu Einem Gemelndeverbande zweckmäßig seln
dürste.
e solche Vereinlgung kann aber nur mit s Zustimmung der
4%%% Gemeinde und unter der Bedingung geschehen, d
das Rittergut selbst ssch dem Gemeindeverbande mie schlleßt und alle Ob-
legenbeten anderer Gemeindeglieder binsichtlich der Versorgungspflicht übernimme;