Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
187
M. 6.
(Ausgegeben den 10. Februar 1854.)
17. Gesetzliche Verordnung,
die Verhütung sogenannter wilder Ehen und die durch außereheliche
Schwängerung bedingten Rechtsverhältnisse
tressend.
Wir H einrich vder Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
sonverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Pauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 1c.
fügen hiermit zu wissen.
Leider hat der unsittliche Verkehr zwischen unverheiratheten Personen ver-
schiedenen Geschlechts in neuerer Zeit in einem Grade überhand genommen, daß
die dadurch unauöbleiblich bedingte verderbliche Einwirkung auf die moralische Ent-
wickelung und die Wohlfahrt des Volko= und Familienlebeno überhaupt bereits in
äuherst betrübender Maaße fühlbar geworden ist und sich noch ernstere Besorgnisse
für die Zukunft aufdringen mussen.
Im Interesse der offentlichen Wohlfahrt haben Wir es daher für eine Uns
obliegende ernste Sorge erachten müssen, auf möglichste Abstellung der eingerissenen
Uebelstände Bedacht zu nehmen und verordnen deohalb und zugleich zu gesetzlicher
Feststelung der hierbei in Vetracht kommenden durch außereheliche Schwängerung
bedinglen Rechtöverhältnisse nach vorgehabtem Ritter= und Lalwschaftlichem Bei-
rathe Folgendes:
.
Von dem unzüchtigen Zusammenleben zwerbeiratheter Personen
verschiedenen Geschlechts.
F. 1.
Das bereits durch die Eheordnung vom 9. Januar 1771 verbotene Zusam-
menleben verlobter Personen ist wie zeither auch ferner nicht gestattet.