Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 8.
(Ausgegeben den 17. Februar 1854.)
19. Gesetzliche Verordnung
über die Aufbringung des für Kirchen und Schulen erforderlichen
Aufwandes.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer
bzinie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Bobenstein 2c. 2. ꝛc.
fügen hiermit zu wissen:
Oeftere Irrungen in manchen Kirchen= und Schulgemeinden Unsers Fürsten-
thums über die Aufbringung des nöthigen Aufwandes für ihre Kirchen und Schu-
len, und mehrseitige Klagen über die Ungleichheit des hie und da üblichen Ver-
theilungsfusses, haben die Nothwendigkeit angemessener gesetzlicher Bestimmungen
über diese Fragen fühlbar gemacht. Wir haben Uns daher bewogen gefunden,
Pst Beirath Unserer getreuen Ritter= und Landschaft dieserhalb zu verordnen, was
olgt:
8. 1.
Allgemeine Grundsätzc.
Die Kirchen= und Schulgemeinden sind verbunden, die Mittel anzuschaffen,
welche ihre Kirchen und Schulen erfordern.
st jedoch ein Kirchenvermögen oder eine Orts-Schultasse, oder ein anderer
füör dieselben Schulzwecke bestimmter Fond vorhanden, so wird der nöthige Auf-
wand zuvörderst aus diesen Cassen und Fondé bestritten; nur darf das Stamm-
vermögen, d. h. das bei Erlassung der gegemwärtigen Verordnung vorhandene
Vermögen derselben, an Grundstücken, Kapitalien und nuthbaren Rechten, ohne
Genehmigung Unsers Consistoriums nicht angegriffen, und in keinem Fall so weit
geschwächt werden, daß die laufende Einnahme unter die darauf gewiesene laufende
Ausgabe herabsinke.