Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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„W. 9.
(Ausgegeben den 21. Februar 1854.)
20. Landesherrliche Verordnung,
die Aufhebung des Gesindezwangsdienstes und der Schutzgelder in den
Patrimonial-Gerichtsortschaften
betreffend.
Wie Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer
ginie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 7. 1c.
fügen hiermit zu wissen:
Durch Unsere Verordnung vom 25. April 1848 ist der für Unsere Domeai-
nengüter bestandene Gesindezwangödienst, sowie die Verbindlichkeit zu Entrichtung
der Schutzgelder aufgehoben worden, eine dreichmäßige zucdrnche Aufhebung des
Gesindezwangsdienstes auf den Rittergutern, und der an die Besitzer der letztern zu
entrichtenden Schutzgelder aber hat biöher noch nicht S#n gehabt.
Da jedoch nun von Seiten Unserer getreuen Ritterschaft auf dem jüngsthin
abgehaltenen Deputationskage bei Grlegenheit der Verhandlungen zu Vorbereitung
des unterm 3Zten vorigen Monats erlassenen Gesebes über Ortsangehörigkeit und
Versorgungspflicht erklärt worden, daß sie auf Gesindezwangödienste und Schubzgel-
der verzichten wolle, wenn ihre Verhältnisse rücksichtlich der Versorgung der Be-
wohner der auf Ritterguts-Grund und Boden ausgebauten Kleinhäucler so, wie
durch das —m Gesetz geschehen, regulirt worden: So verordnen Wir hier-
mit, was ft
+ 4 früher bestandene Gesindezwangödienst ist auch rücksichtlich der dazu
berechtigt gewesenen Rirtergücer aufgehoben und darf nicht weiter ge-
fordert werden
2) Eben so kommt die Verbindlichkeit der unter Patrimonialsurisdiction
wohnenden Hausgenossen, an die betreffende Gerichtöherrschaft ein so-
genanntes Schutzgeld zu entrichten, so weit diese Verbindlichkeit bieher