Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

4. Verordnung, 
die Verpflichtung der sämmtlichen Stadt= und gandbäckermeister und 
Concessionisten zum Brodbacken, zur Bereithaltung eines Vorraths 
von altbackenem Brod während der hohen Kornpreise 
bekrefsend. 
Mit Serenissimi höchster Genehmigung wird von Füll. Landes= Reqierung 
allbler in Rücksichtnahme der jebe schon lönger andauernden Theurungscalamlkäk über- 
baupt und insbesondere der hohen Kornpeeile bierdurch verordnet: daß, so lange das 
Grelzer Vlertel Korn mehr als zwei Tholer koslet, die sämmtsichen Stode und 
Landbäckermeisler und Corcessionisten zum Brodbacken, siels zwei Tage altes Brod 
zum WVerkauf vorräthig haben mussen und neubacknes Brod nur auf besonderes Ver- 
langen verkaufen dürsen 
Die Urbtrwechen dieser Verordnung, welche drei Tage nach ihrer Bekannt= 
machung in Krase ktrit#, wird den sämmtlichen Unterbehörden und dem Polzeipersonal 
blermit noch besonders zur Pflicht gemacht und ist die Uebertretung derselben mit 
zwei Tblr. — Sgr. — M. Geld= oder verhälmihmähiger Gesängnihstrose zu ohnden. 
Grelz, den 30. December 1853. 
Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung dal. 
Otto. 
v. Gelderm: Erlopmmdorf.
	        
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