Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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22. Bekanntmachung, 
die im Kurfürstenthum Hessen zu Ausstellung von Heimathsscheinen 
und Heimathöreversen ermächtigten Behörden 
betressend. 
Nach einer auf gesandtschaftlichem Wege anher gelangten Mittheilung sind im 
Kurfürstenthum Hessen an die Stelle der zu Ausstellung von Heimathöscheinen und 
Heimathoreversen ermächtigten Landrathcämter zu Cassel, Marburg, Hanau und 
Fulda die Polizeidirectionen daselbst getreten, was in Verfolg der Bekannt- 
machung vom 14. Juli 1852 (No. 9. der Gesetzsammlung vom Jahr 1852) zur 
Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird. 
Greiz, den 26. Januar 185 1. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern Crispendork. 
23. Regierungs. Bekanntmachung, 
die von den Geistlichen auf dem Lande zu erstattenden Anzeigen über 
Collateral-Erbfälle 
belreffend. 
Da zu Unserer Kenntniß gekommen ist, daß die, nach den bestehenden Ver- 
ordnungen über die Abgabe von Collateral= und Lach- Erbanfällen von den Geist- 
lichen auf dem Lande zu erstattenden Anzeigen nicht allemal in der gehörigen Weise 
erfolgen, so sehen Wir Uns veranlaßk, die deßfalls ertheilten Vorschriften, wie 
solgt, in Erinnerung zu bringen. 
I. 
Die Geistlichen haben von allen Fällen, in welchen dle oberwähnte Abgabe 
zu entrichten ist —— also von allen Todesfällen, wo der Verstorbene weder Nach- 
kommen noch Aeltern oder Vorältern hinterläßt — kurze schriftliche Anzeige zu 
machen.
	        
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