Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
M. 2.
(Ausgegeben den 17. Januar 1854.)
5. Patent,
die im Jahr 1854 zu entrichtenden Landesabgaben
bekrefsend.
(Publicirt in Nummer 101 des Amts= und Verordnungéblattes, Jahrgang 18563.)
Da die Erbebung der auf vorgängige ständische Bewilllgung mitrelst Patents
vom 16. December 1852 ausgeschriebenen össentlicken Abgaben mit UAblauf dieses
Johres zu Ende geht, zur Deckung der Londesbedürfnisse aber die Sicherslellung der
unemtbehrlichen regrimäßigen Zuflüässe zur Landescosse unumgänqlich nörhig ist, so ist
von Durchlauch:igsier Landesherrschaft, ouf Vorkrag Fücslll. Regierung und mit ous-
drücklicher landsländischer Bewilligung, die Forterhebung
e Meoie biebertenn Contelbutionsabgabe mit Einschluß der städtischen Consumrions=
bgabe vom Bier
D) der etene den allen ordinären Landessteuern bisher entrichteten drei Susten-
karionssteuern,
C) des bisherigen Karkenstempels, und
(!) sämmeticher zeitherlger Zustusse der Landstraßenbancasir, einschließlich der davon
zur Landesschulcasse überwiesenen Abgabe, mit landesherrlich zugestandener
sorrdauernder Widmung der Tanzdispensationsgelder,
und zwar insgesammt
« bis Ende des Jahres 1854,
sowelt nicht oen im Lause desselben elne Aenderung im versassungsmäßigen Wege
beschlossen wor
em zu —— werden, mie nurbemerktem Vorbehalte, vor Fuͤrstl. Regierung
die erwähnten lünfzehn ordinären Landessteuern, welche bel Einführung des Vier-
gehntbalersusies lour des § 26 des Münzgesetzes vom 1.1. December 1841, mit Zu.
rücksührung des Steuerbetrags nach Conventionsqgroschen auf die gleiche Höhe in
Silbergroschen und mit Erlaß des Agio, an die Seelle der stüheren zwölf ordlnären
Steuern des Conventionssußes gerreten sind, und dle erwähmten drei Sustentations-