Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
M. 1.
(Ausgegeben den 5. Januar 1855.)
1. Verordnung,
die expresse Bestellung dringender Briefe
belrefsend.
Um in Fällen, in welchen bei Benutzung der regelmäßigen Postverbindungen
die Bestellung eines Briefes, nach dessen Eintreffen am Bestimmungcorte durch
einen Expressen gewunscht wird, diese nach Möglichkeit zu gewähren, sollen für der-
artige Briese die nachstehenden, für den Postvereins-Verkehr bereits gultigen Be-
stimmungen auch bei dem internen Verkehr deo Fürstlich Thurn und Tarischen
Postverwaltungobezirke, jedoch vorläusig mit Aucnahme dec Kurfurstenthums Hessen
und der Furstenthümer Schaumburg-Lippe, und Lippe, ind Leben treten.
I) Briefe, welche alobald nach dem Eintreffen am Bestimmungcort durch einen
Expressen bestellt werden sollen, müssen vom Absender auf ihrer Adreßseite
in deutlich ersichtlicher Weise mit der Bezeichnung „Expreß zu bestellen“
versehen sein.
Auf die Bezeichnung hin: „eilt“, „eiligst“ (., cito“, „citissime“),
„Jur schleunigsten Abgabe empfohlen“ und dergleichen, kann eine expresse
Bestellung nicht erfolgen.
Anordnungen, welche ein Adressat wegen Bestellung seiner Correspon=
denzen im Allgemeinen getroffen hat, bleiben ber expreß zu bestellenden
Briefen außer Amwendung.
) Solche expreß zu beslellenden Briese mussen stets recommandirt werden,
und zahlen (außer der Recommandationsgebühr und dem Franko) für die
erpreße Bestellung am Orte der Postanstalt an Beslellgeld (von
dessen Entrichtung keinerlei Befreiung statifindet:)
a) wenn die Bestellung am Tage erfolgt, 3 Sgr. oder 9 Kr. (nach
dem Münzfuße der Pestanstalt, bei welcher die Gebühr vom Publi-
kum bezahlt wird),
5b) wenn die Bestellung Nachts stattsindet, 6 Syr. oder 18 Fr.,
wie bei a).
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