Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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S. 2. 
Errichtung eines Criminalgerichts, Geschäftskreis desselben im Allgemeinen. 
Für die Untersuchungs= und Rügensachen, in den bisherigen drei Amtöbezirken 
wird ein 
errichtet. 
Criminalgericht 
Zu dem Geschäftskreise dieses Criminalgerichts gehören zunächst: 
1) Die Verwaltung der Criminal-Obergerichtsbarkeit, wie solche in dem Ge- 
seh vom 22. November 1841, F. 2 das Nähere beschrieben ist. 
2) Die Untersuchung und Bestrafung der, in dem bieherigen Erbgerichts- 
bezirke der Aemter Untergreiz, Obergreiz und Dölau vorkommenden Ver- 
gehungen und Fälle, welche unter die Bestimmmungen F. 3 des vor- 
erwähnten Gesetzes fallen, jedoch unbeschadet der, der städtischen Polizei- 
behörde in ihrem Geschäftsbereiche zustehenden Strafgewalt, so lange in 
der Stellung dieser Behörde überhaupt nicht eine Veränderung eintritt. 
Die, in Folge der gesetzlichen Verordnung vom 4. Januar dieses Jahres, 
Nr. 17 der Gesetzsammlung, die Verhütung sogenannter wilder Ehen u. s. w. be- 
treffend, nöthig werdenden obrigkeitlichen Verfügungen — welche nach Wegfall der 
Untersuchung und Bestrafung der einfachen Fleischesvergehungen uscht in den 
Bereich der Strafrechtspflege fallen, gehören zu dem Geschäftskreise des Justizamtes. 
S. 3. 
Weitere Bestimmungen über den Geschäftszweig des Criminalgerichts. 
Außerdem werden den. Criminalgericht noch ausdrücklich zugewiesen: 
a) Die Untersuchung und Bestrafung der, auf Grund und Boden der 
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S 
Kirchen, Pfarreien und Schulen seines, Bezirks vorkommenden Ver- 
brechen und Vergehen, welche bis jetzt herkömmlich Unserm Consistorium 
zukam; die zweite Instanz für dergleichen Untersuchungsfälle, bilder 
künftig Unsere Landesregierung, welche auch in dem, nach dem Gesetz 
über den Instanzenzug vom l. Januar 1846, §. 6 dazu geeigneten 
Fällen das erste Erkenntniß zu ertheilen hat. 
Die nach der bisherigen Einrichtung Unserm Ober= und Untergreizer 
Forstamte zuständige Untersuchung und Bestrafung der in Unseren 
Forsten begangenen Holz= und Jagdfrevel, jedoch mit Beibehaltung 
des dabei zeither beobachteten Verfahrens und des Vorsitzes des Chefs 
Unseres Forst- und Jagddepartements bei den desfallsigen Verhand- 
lungen. 
Die Untersuchung und Bestrafung solcher, unter die Bestimmung des 
Gesetzes vom 22. November 1841, F. 2 fallenden Verbrechen und Ver-
	        
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