Object: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Schutz des geistigen Eigentums. Der Reichskanzler unterbreitete 
dem Bundesrat Ausführungsbestimmungen zu der Uebereinkunft zwischen 
Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur 
und Kunst vom 19. April 1883 (Schreiben vom Oktober 1883), 1) die beiden 
am 12. Dezember 1883 in Berlin mit Belgien abgeschlossenen Verträge, 
betreffend den gegenseitigen Schutz an Werken der Literatur und Kunst und 
betreffend den gegenseitigen Schutz von Mustern und Modellen (Schreiben 
vom Januar 1884), 2) endlich die Literarkonvention mit den Niederlanden 
(Schreiben vom Mai 1884).3) 
Im Juni 1884 richtete Bismarck folgendes Schreiben an den Bundesrat: 4) 
„Mit Italien sind von dem Norddeutschen Bunde, von Bayern und Württem- 
berg gemeinschaftlich und von Baden Konventionen, betreffend den gegenseitigen 
Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, ab- 
geschlossen worden. Die norddeutsch-italienische Konvention wurde auf Süd- 
hessen ausgedehnt. Elsaß-Lothringen steht mit Italien in keinem bezüglichen 
Vertragsverhältnis. Nach dem von Reichs wegen erfolgten Abschluß der neuen 
Literarkonventionen mit Frankreich und mit Belgien hat die Königlich italienische 
Regierung ihre Bereitwilligkeit zu erkennen gegeben, die erwähnten Einzel- 
verträge durch einen einheitlichen Vertrag mit dem Reich zu ersetzen und hierbei 
sowohl die in den ersteren vorgesehene Eintragungsformalität in Wegfall, als 
auch die sonstige in den neueren Verträgen erzielte Vervollkommnung des 
bezüglichen Vertragerechts zur Anerkennung zu bringen. Die demzufolge ein- 
geleiteten Vorverhandlungen lassen eine Verständigung über einen mit der 
deutsch-französischen Uebereinkunft in allen wesentlichen Punkten gleichlautenden 
Vertrag in nächste Aussicht nehmen. Mit Rücksicht hierauf und von dem 
Wunsche geleitet, den neuen Vertrag mit Italien dem Reichstag womöglich noch 
während seiner diesmaligen Periode vorlegen zu können, beantragt der Reichs- 
kanzler: der Bundesrat wolle zu dem Abschluß einer Uebereinkunft zwischen 
dem Reich und Italien über den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken 
der Literatur und Kunst seine Zustimmung erteilen.“ In demselben Monat 
ließ der Reichskanzler die Literarkonvention mit Motiven selbst folgen. 5) 
Genehmigung der Verleihung der Staatsangehörigkeit an 
ausgewiesene Geistliche. In der Sitzung des Bundesrats vom 1. Juli 
1884 trug der Vorsitzende vor: „Laut einer Mitteilung der preußischen Staats- 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 516 v. 4. 11. 83. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. „Nat.-Ztg.“ Nr. 92 v. 10. 2. 84; 
„Nordd. Allg. Ztg.“ v. 8. 2. 84. 
3) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. „Nat.-Ztg.“ Nr. 327 v. 4. 6. 84; 
Nr. 329 v. 5. 6. 84. 
4) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
5) „Nat.-Ztg.“ Nr. 375 v. 25. 6. 84. In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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