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Schutz des geistigen Eigentums. Der Reichskanzler unterbreitete
dem Bundesrat Ausführungsbestimmungen zu der Uebereinkunft zwischen
Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur
und Kunst vom 19. April 1883 (Schreiben vom Oktober 1883), 1) die beiden
am 12. Dezember 1883 in Berlin mit Belgien abgeschlossenen Verträge,
betreffend den gegenseitigen Schutz an Werken der Literatur und Kunst und
betreffend den gegenseitigen Schutz von Mustern und Modellen (Schreiben
vom Januar 1884), 2) endlich die Literarkonvention mit den Niederlanden
(Schreiben vom Mai 1884).3)
Im Juni 1884 richtete Bismarck folgendes Schreiben an den Bundesrat: 4)
„Mit Italien sind von dem Norddeutschen Bunde, von Bayern und Württem-
berg gemeinschaftlich und von Baden Konventionen, betreffend den gegenseitigen
Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, ab-
geschlossen worden. Die norddeutsch-italienische Konvention wurde auf Süd-
hessen ausgedehnt. Elsaß-Lothringen steht mit Italien in keinem bezüglichen
Vertragsverhältnis. Nach dem von Reichs wegen erfolgten Abschluß der neuen
Literarkonventionen mit Frankreich und mit Belgien hat die Königlich italienische
Regierung ihre Bereitwilligkeit zu erkennen gegeben, die erwähnten Einzel-
verträge durch einen einheitlichen Vertrag mit dem Reich zu ersetzen und hierbei
sowohl die in den ersteren vorgesehene Eintragungsformalität in Wegfall, als
auch die sonstige in den neueren Verträgen erzielte Vervollkommnung des
bezüglichen Vertragerechts zur Anerkennung zu bringen. Die demzufolge ein-
geleiteten Vorverhandlungen lassen eine Verständigung über einen mit der
deutsch-französischen Uebereinkunft in allen wesentlichen Punkten gleichlautenden
Vertrag in nächste Aussicht nehmen. Mit Rücksicht hierauf und von dem
Wunsche geleitet, den neuen Vertrag mit Italien dem Reichstag womöglich noch
während seiner diesmaligen Periode vorlegen zu können, beantragt der Reichs-
kanzler: der Bundesrat wolle zu dem Abschluß einer Uebereinkunft zwischen
dem Reich und Italien über den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken
der Literatur und Kunst seine Zustimmung erteilen.“ In demselben Monat
ließ der Reichskanzler die Literarkonvention mit Motiven selbst folgen. 5)
Genehmigung der Verleihung der Staatsangehörigkeit an
ausgewiesene Geistliche. In der Sitzung des Bundesrats vom 1. Juli
1884 trug der Vorsitzende vor: „Laut einer Mitteilung der preußischen Staats-
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 516 v. 4. 11. 83.
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. „Nat.-Ztg.“ Nr. 92 v. 10. 2. 84;
„Nordd. Allg. Ztg.“ v. 8. 2. 84.
3) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. „Nat.-Ztg.“ Nr. 327 v. 4. 6. 84;
Nr. 329 v. 5. 6. 84.
4) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
5) „Nat.-Ztg.“ Nr. 375 v. 25. 6. 84. In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.