Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M. 16. 
(Ausgegeben den 20. Juli 1855.) 
  
38. Verordnung, 
betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Ein- 
gangszölle vom ausländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum 
vom 1sten September 1855 bisb Ende August 1857. 
Wir Heinrich der Jwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer 
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. 2c. 
verordnen auf dem Grunde der von den Regierungen der zum deutschen Zoll- 
vereine gehörenden Staaten vom éten April 1853 abgeschlossenen Uebereinkunft 
wegen Besteuerung des Rübenzuckers, was folgt: 
S. 1. 
Während des zweijährigen Zeitraumes vom 1. Sepcember dieses Jahres bis 
Ende August 1357 wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker wie zeither mit 
sechs Silbergroschen vom Zollzentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen 
Rüben erhoben. 
KG. 2. 
Während des in dem S. 1. bezeichnelen Zeitraums ist an Eingangszoll von 
ausländischem Zucker und Syrup ebenfalls wie zeither zu erheben und zwar von 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.