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reichischen Mission, oder eines zur Ertheilung desselben ermächtigten k. k. Consulates
erwirken.
Ausnahmen hievon können sich nur auf specielle Uebereinkommen mit den be-
treffenden fremden Regierungen oder auf außerordentliche Umstände gründen, welche
letztere, soferne sie nicht ohnehin allgemein bekannt sind, stets nachgewiesen werden
müssen.
8. 7.
Das Visum wird aber, den Fall 5 ausdrücklichen besonderen -nordnung
des Gegentheiles ausgenommen, von den in dem vorstehenden §. 6 genannten k. k.
Behörden im Auslande und ebenso von veos zur Mflege der Faspolh an vod k.
österreichischen Gränzen bestellten Aufsichts-Organen zum unmittelbaren Eintritte in
die k. k. österreichischen Staaten nicht ertheilt:
a) Wenn der Bewerber um dasselbe aus den k. k. österreichischen Staaten
abgeschafft, oder des Landes verwiesen ist;
h) wenn derselbe von einer in oder ausländischen Gerichtsbehörde steckbrieslich
verfolgt, oder auch nur ein in sonstiger Beziehung bedenkliches oder ge-
fährliches Individuum ist;
P) wenn er eine bestimmt bereichee Person ist, rücksi chtlich wechr ei ein 66
cieller Auftrag vorliegt, ihm d' L um zum Eintritte in die k.
reichischen Staaten zu verweiger
4) wenn gegründete Bedenken rchanden sind, daß der Reisende nicht dieselbe
Person sei, für korierl die Reise-Urkunde ausgefertiget wurde, oder daß diese
falsch oder verfälscht sei
Re) wenn die Reise= mrn zur Reise nach den k. k. österreichischen Staaken
giltig nicht ausgestellt ist;
1|) wenn die Dauer, für welche sie ausgestellt wurde, schon abgelaufen ist, und
die unterlassene Erneuerung derselben nicht grundhältig gerechtfertiget wer-
den kann; endlich
) haben inöbesondere die zur Pflege der Paßpoligei an den k. k. österreichi-
schen Gränzen bestellten Aufsichts-Organe Gauklern, Seiltänzern u. dergl.,
in soferne sie nicht mit der von einer inländischen k. k. österreichischen Be-
hörde elwa bereits erholtenen Bewilligung zur Producirung ihrer Künste
oder Schaustücke sich auszuweisen vermögen, sercner Handwerksgesellen und
Arbeitern, die sich mit keiner bis zur wahrscheinlichen Erlangung eines Ar-
beitsortes im k. k. Gebiete ausreichenden Baarschaft ausweisen können, oder
mehr als Einen Monat vor dem Zeitpuncte ihres Erscheinens an der Gränze
gar nicht in Arbeit gestanden sind, soferne sie nicht vollkommen glaubwür-
dig nachweisen können, daß der Grund hievon bloß in ihrer Erkrankun
latg, sowie Personen, die ein in Oesterreich dem Ausländer zu betreiben nicht