Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Diese k. k. Behörde hat, bevor sie hierzu schreitet, sich zu überzeugen, ob die 
ihr vorgelegte Reise-Urkunde den im F. 3 enthaltenen Bestimmungen enspricht. — 
Wenn dies nicht der Fall wäre, so hat sie das Recht, darauf zu bestehen, daß das 
Mangelnde von der die Reise-Urkunde ausstellenden fremden Behörde nachträglich 
in solche aufgenommen würde; was zu bewirken, Sache des fremden Reisenden ist. 
Sollten gegen die gedachte Verlängerung der Aufenthaltskarte oder die Ertheilung 
des Visum noch anderweitige Anstände sich ergeben, so wäre zur Behebung der- 
selben in Wien die Vermittlung des kaiserlichen Ministeriums des Aeußern und 
außerhalb der Residenz jene des betreffenden bandes- Chefs in Anspruch zu nehmen. 
n angelung einer Vertretungbehörde jenes Staates, dem der Fremde 
seinen staatsbürgerlichen Verhältnissen nach angehört, kann einem in Oesterreich be- 
findlichen Ausländer, der wegen Verlustes seiner Reise = Urkunde oder aus anderen 
Gründen einen neuen Paß zur Fortsehzung seiner Reise in das Ausland oder zur 
Rückreise in dasselbe dringend benöthiger, ein solcher und zwar nur zu diesem Zwecke 
ausnahmsweise von dem politischen Landes-Chef ertheilt und muß hierüber unverweilt 
die Anzeige im Wege der k. k. obersten Polizeibehörde an das k. k. Miaisterium 
des Neußern gemacht werden. 
C. 18. 
Die k. k. Grenz-Aufsichtsbehörden haben außer den im F. 7 bestimmten Fällen 
das Recht und die Plicht, den Fremden, der mit einer ordnungsmäßigen Reise- 
Urkunde nicht versehen ist, den Eintritt in die k. k. österreichischen Staaten, sohin 
das Visum zutwoer gänzlich zu versagen, oder nach Umständen denselben mit einem 
nach dem Orte der nächsten k. k. Polizes= oder politischen Aufsichtbehörde lautenden 
Interimspasse zu orsehen, in welchem Falle die abgenommene Reise-Urkunde unter 
Begründung des Verfahrens an jene Behörde weiter eingesendet wird 
Ein derlei ausgestellter Interims-Reisepaß hat nur eine beschränke, entweder 
ausdrücklich festgesecte, oder sich von selbst verstehende, aber jedenfalls 14 Tage 
nicht überschreitende Göltigkeit 
S. 19. 
Die Bewilligung zum Aufenthalte kann gänzlich versagt, oder die berelts 
estbeilte zurückgegommen werden: 
a) wenn der Fremde nicht den Verpflichtungen nachkommt, welche dir all- 
gemeinen bandesgeselze oder die besonderen Local= Verordnungen ihm auf- 
erlegen; 
b) wenn 4 ihm an den nöthigen Subsistenzmitteln rengeld endlich 
c) menn die Dauer seiner Feise-Urkunde abgelaufen ist, und er in die ihm 
allenfalls zugestandenen rist mit einer neuen oder mit der Verlängerung. 
der erloschenen sich auszuweisen nicht vermag.
	        
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