Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

11. Bekanntmachung. 
Die bezüglich des Erwerbs und Verlustes der Staatöangehörigkeit 
im Großherzogthum Oldenburg anher ergangene Mittheilung 
betressend. 
Durch dasb von dem (obhersohch Hourgiscn Staatöministerium neuer- 
lich anher mitgetheilte, unterm 12. April 1855 crlassene und für alle bandestheile 
des Großherzogthums gültige Geseß, —- den Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit, ist das Heimathorechts jenes Staatô, dessen wesentliche, auf die 
Staatöangehorigkeit bezuglichen und von den deofallsigen dieoseitigen, abweichenden 
Destnmungen mittelst der Regierungsbekanntmachung vom 14. Juli 1851 (Nr. 9 
ft Ges.-Samml.) veröffentlicht worden — wesentlich modisicirt und umgestaltet 
wrn und sind im Allgemeinen die Bestimmungen und Grundsätze der betreffenden 
dies seitigen bandeoherrlichen Verordnung vom 7. Nevember 1851 zur Geltung ge- 
kommen. 
6 wird unter Bezugnahme auf die gedachte Regierungobekanntmachung 
zur Nachachtung der Behorden und Gemeinden hierdurch bekannt gemacht. 
Greiz, den 27. Juli 1855. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-Erlspendorf.
	        
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