Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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# 18.
(Ausgegeben den 13. August 1855.)
42. Landesherrliche Verordnung,
die Errichtung eines Polizeiamtes für den Gerichtsbezirk des
Fürstlichen Justizamtes Greiz
bekreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer
Cinie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Bobenstein 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem von biesiger Stadtgemeinde der wesentlichere Theil der bisher dem
hiesigen Sitadtrathe in Gemäühert der Stadtordnung zuge landenen Polizeiverwaltung
zum Bohufe einer zweckmäßigeren Organisirung dieses Geschäftszweigec nebst den
damit verbundenen Nunungen an den Slaat abgetreten und von Uns in gleicher
Absicht und in Anerkennung des dringenden Bedürfnisses einer durchgreifenden Um-
gestaltung auf Rechnung Unserer Landeskassen und mit leberweisung sämmtlicher
Eingänge an Gebühren und Strafgeldern an Unsere allgemeine Vandeokasse über-
nommen worden ist, so haben Wir beschlossen, fur Handhabung der polizeilichen
Geschäfte innerhalb des Gerichtsbezirko Unseres Justizamtes Greiz eine eigene Be-
hörde unter der Benennung.
Polizeiamt Greiz
zu bilden und verordnen deshalb nach vorgehabtem Ritter= und Landschaftlichen
Berrath Folgendes:
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