Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
— — 
# 18. 
(Ausgegeben den 13. August 1855.) 
  
42. Landesherrliche Verordnung, 
die Errichtung eines Polizeiamtes für den Gerichtsbezirk des 
Fürstlichen Justizamtes Greiz 
bekreffend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer 
Cinie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Bobenstein 2c. 2c. 2c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem von biesiger Stadtgemeinde der wesentlichere Theil der bisher dem 
hiesigen Sitadtrathe in Gemäühert der Stadtordnung zuge landenen Polizeiverwaltung 
zum Bohufe einer zweckmäßigeren Organisirung dieses Geschäftszweigec nebst den 
damit verbundenen Nunungen an den Slaat abgetreten und von Uns in gleicher 
Absicht und in Anerkennung des dringenden Bedürfnisses einer durchgreifenden Um- 
gestaltung auf Rechnung Unserer Landeskassen und mit leberweisung sämmtlicher 
Eingänge an Gebühren und Strafgeldern an Unsere allgemeine Vandeokasse über- 
nommen worden ist, so haben Wir beschlossen, fur Handhabung der polizeilichen 
Geschäfte innerhalb des Gerichtsbezirko Unseres Justizamtes Greiz eine eigene Be- 
hörde unter der Benennung. 
Polizeiamt Greiz 
zu bilden und verordnen deshalb nach vorgehabtem Ritter= und Landschaftlichen 
Berrath Folgendes: 
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