Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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oder ohne obrigkeitliche Erlaubniß bestehender Vereine, Behufs der Un- 
tersuchung und Bestrafung. 
) Einschreiten gegen unbefugle Versammlungen, namentlich auch gegen re- 
ligiöse #ules#nrrkauftn in Drivatwohnungen in Gemaßheit der Verord- 
nung vom 31. Mai 1 
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2) Durchführung der - Gesundheikspolizeilichen Verordnungen, z. B. 
der Regierungéverordnung vom 21. November 185, wegen Abstellung 
zinigtn uchetan beim Betrieb des Fleischhauerhandwerks, der Verord- 
nungen wegen Ausstellung von Leichen, Verwendung schädlicher Farben 
zu Fenderssbelwaanen. u. s. w. 
Einschreiten gegen Nachlässigkeit bei Haltung gefährlicher oder schädlicher 
oder dem Publikum lästiger Thiere, Durchführung der Landeöherrlichen 
Verordnung vom 14. August 1823, wegen Beschränkung des Hunde- 
haltens. 
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14) Ueberwachung dis versichgen. Gbrbrauchs gefährlicher oder schädlicher Ge- 
genstände, z. B. von Gift, Waff 
15) Auaffen über das weteuneled auoschllezlch der Neubauten, auf 
dem bande. 
16) Handhabung der Feuerpolizei, namentlich: 
a) Ahndung fahrlässigen Benehmens; 
1) Beaussichtigung der Gebäude auf dem dande bezüglich Feuer- 
gefährlicher Beschaffenheit; 
D) Beaufsichtigung der böschgeräthschaften, und 
(1) Leitung der Löschanstalten auf dem Lande; 
0) int der Pflichtmaßigen Thãtigkeit des Schornsteinfegers 
f dem Land 
17) eherwachung des Iearnsierbandet und der Hökerei, des Maßes, Ge- 
ta, der Taugllichkeit der Fleisch-, Bäcker= und anderer Waaren auf dem 
bame= Mitaussicht üder Maß und Gewicht in der Stadt, jedoch ohne 
deöfallsige, lediglich dem Stadtrathe zukommende Snafbefugnig; 
18) Handbabung der Straßenpolizei, soweit es sich um sicheren und ordnungs-= 
mäßigen Gebrauch der Straßen und öffentlichen Plätze in der Stadt und 
in den ländlichen Onschasun und der Landstraßen und öffentlichen Wege 
handelt, insbesondere
	        
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